Der vom Justizminsterium vorgestellte Entwurf zum so genannten "Zweiten Korb" des neuen Urheberrechtsgesetzes geht für den Bundesverband der Phongraphischen Wirtschaft nicht weit genug. Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände, fordert vor allem eine Überarbeitung des Senderechts und eine Neuregelung für Internetradios. "Das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums enthält wichtige Regelungen zum Schutz der Rechteinhaber", kommentiert Gebhardt. "Das Ministerium stellt in wünschenswerter Deutlichkeit klar, dass es natürlich auch in Zukunft keinen Anspruch auf private Kopien geben soll. Andere Bereiche lassen diese Deutlichkeit noch vermissen." Damit spielt der Vorsitzende auf das Senderecht an, das nach Ansicht des Ministeriums nicht geändert werden soll. Dies sei aber erforderlich, weil "das Kopieren von Rundfunksendungen und Internetradioprogrammen mit Hilfe ’intelligenter’ Aufnahmesoftware bedrohliche Züge für den legalen Musikmarkt annimmt". Er bilanziert, dass einige Bereiche weiter ausgearbeitet werden müssten, wenn der Entwurf in der anstehenden Gesetznovelle des Urheberrechts in die parlamentarische Beratung geht. "Sonst droht der Musikwirtschaft in Deutschland erneut ein löcheriges Urheberrecht, das den technologischen Anforderungen der Zukunft nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Aufbau neuer Märkte kann nur mit einem ausreichenden urheberrechtlichen Rahmen gelingen. Hier sind wir noch nicht am Ziel", formuliert Gebhardt. Mit dem "Zweiten Korb" sollen die Punkte geregelt werden, die das neue EU-Recht den einzelnen Mitgliederstaaten nicht verpflichtend vorschreibt. Der Entwurf sieht u.a. vor, dass die auch die digitale Privatkopie erlaubt bleibt. Wenn für den Nutzer von Tauschbörsen jedoch offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Weitere Punkte des Papiers beschäftigen sich mit der Höhe der Pauschalvergütung bei Geräten, die für Privatkopien eingesetzt werden, und einer Neuregelung von zukünftigen, neuen Nutzungsarten von urheberrechtlich geschützten Werken.

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