Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat heute den lang erwarteten »Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« vorgelegt.

Der Entwurf datiert vom 27. September 2004 und enthält im wesentlichen die schon aus dem »Eckpunktepapier« des BMJ bekannten Neuerungen. So wird der bisherige § 31 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gestrichen, der bis dato eine Vereinbarung über unbekannte Nutzungsarten unmöglich machte. Eine solche Abrede wird nun zulässig sein, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen wie Schriftformerfordernis und Nichtausübung eines Widerrufsrechtes. Im Gegenzug wird dem Urheber ein Anspruch auf eine »besondere angemessene Vergütung« durch den neuen § 32c UrhG zugestanden. Für den Filmbereich gelten zudem weitergehende Bestimmungen nach §§ 88 f. UrhG. Zu beachten sind hier die Übergangsregelungen im neuen § 137l UrhG, der eine Fiktion der Übertragung von Rechten an neuen Nutzungsarten enthält, die zugunsten des Erwerbers der ausschließlichen Nutzungsrechte in der Zeit vor dem Inkrafttreten des »Zweiten Korbs« wirkt.

Weiterhin werden das Zitatrecht nach § 51 UrhG neu gefasst sowie die »on the spot« Konsultationen in § 52b UrhG gesetzlich geregelt. Vornehmlich auf die Nutzer von Tauschbörsen im Internet zielt die Ergänzung des § 53 UrhG ab, die nicht mehr nur auf die offensichtlich rechtswidrige Herstellung der Kopiervorlage abstellt, sondern die auf ebensolchem Wege öffentlich zugänglich gemachte Vorlage für einen Wegfall des Privatkopieprivilegs ausreichen lässt. Der Befürchtung einer weitgehenden Kriminalisierung der Internetnutzer tritt der Entwurf mit einer Bagatellklausel in § 106 Abs. 1 Satz 2 UrhG entgegen, wonach eine Bestrafung nicht erfolgt, wenn die rechtswidrigen Vervielfältigungen »nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch« erfolgt sind. Auch die vielfach geforderten und nicht unumstrittenen Auskunftsansprüche gegen Internetprovider finden sich im Entwurf nicht wider.

Von besonderem Interesse dürfte auch -- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Klage gegen den Kopienversand subito -- die Regelung über den »Kopienversand auf Bestellung« sein (§ 53a UrhG). Dieser ist grundsätzlich »im Wege des Post- und Faxversandes« möglich, sofern sich der Besteller auf § 53 UrhG berufen kann. In elektronischer Form dürfen die Bibliotheken Kopien nur versenden, sofern keine Möglichkeit besteht, diese online »mittels einer vertraglichen Vereinbarung« (i.e. meist unmittelbar bei den Verlagen) zu erwerben. Doch auch dann dürfen nur Bilddateien versandt werden, nicht die digitalisierten Texte selbst.

Umfassend überarbeitet wurde wie schon mehrfach angekündigt die Regelung des Vergütungssystems (§§ 54-54g). Im Mittelpunkt steht hier »die Übergabe der bisherigen staatlichen Regulierung der Vergütungssätze in die Hände der Parteien«, so die Begründung des Entwurfes.

Der sogenannte »Zweite Korb« führt die Arbeiten zur Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter fort, die mit dem Gesetz zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft begonnen wurden. Ein nicht unerheblicher Teil der Reformen ist durch WIPO-Verträge WCT und WPPT sowie die europäische Informationsrichtlinie vorgegeben.

Erste Kritik am Referentenentwurf wurde bereits anläßlich der heutigen Eröffnung der popkomm 2004 von Gerd Gebhardt für die Musikbranche geäußert, da die Privatkopie nicht grundsätzlich eingeschränkt und das sogenannte »Sendeprivileg« nicht abgeschafft würden.

Der Referentenentwurf kann einschließlich ausführlicher Begründung von der Website des BMJ oder aus dem Archiv des Instituts für Urheber- und Medienrecht zur Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens abgerufen werden.

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