Die Künstlersozialkasse (KSK) meldet zum März 2024 einen Bestand von 54.531 Versicherten in der Sparte Musik. Die Zahl der in der KSK versicherten freiberuflichen Musiker:innen, Urheber:innen, Musikpädagog:innen und weiteren Selbstständigen mit künstlerischen oder künstlerisch-technischen Tätigkeiten im Bereich Musik verringerte sich damit erneut geringfügig gegenüber den Vorjahren; sie erreichte den Höchststand mit 55.455 während der Corona-Pandemie 2021. Die KSK unterscheidet in der Sparte Musik zwölf Tätigkeitsbereiche, knapp die Hälfte der Versicherten (25.734) sind Musiklehrkräfte.
Ihr Jahresarbeitseinkommen aus künstlerischer Haupttätigkeit schätzen die Versicherten der Sparte Musik auf durchschnittlich 16.412 Euro. Der Wert entspricht dem arithmetischen Mittel der zum 1. Januar 2024 für das Jahr prognostizierten Arbeitseinkommen der Versicherten (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, vor Steuern), das zur Ermittlung des individuellen Beitragssatzes herangezogen wird. Berücksichtigt sind zudem Nachmeldungen und Schätzungen von Neuversicherten bis Mitte März.
Die niedrigsten Einkommen erwarten die ausübenden Künstler:innen in den Bereichen Orchester, Musiktheater und Chor. Hier liegen die Schätzungen bei 13.658 Euro Jahreseinkommen im Tätigkeitsbereich „Musiker:in (Orchester-, Kammer-, Bühnenmusik)“ bzw. 14.150 Euro im Bereich „Sänger:in (Lied, Oper, Operette, Chor)“. Jazzmusiker:innen (14.306 Euro) prognostizieren geringere Einkommen als Rock-, Pop-, Tanz- und Unterhaltungsmusiker:innen (18.515 Euro) bzw. als die Sänger:innen der Genres aus Rock, Pop und Jazz (18.524 Euro).
Einkommen von rund 25.000 Euro und mehr werden in den Bereichen Komposition und Textdichtung erwartet – allerdings nur bei den Männern. In diesen Tätigkeitsbereichen mit den höchsten Verdiensten sind die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen besonders groß.
Bei Dirigent:innen und Chorleiter:innen, Sänger:innen in Pop-, Rock-, Jazz- und Unterhaltungsmusik sowie in künstlerisch-technischen Berufen sind es ebenfalls Männer, die mit durchschnittlich mehr als 20.000 Euro ein höheres Jahresarbeitseinkommen erwarten; das durchschnittliche Schätzeinkommen der Frauen erreicht in keinem dieser Tätigkeitsbereiche 15.000 Euro.
Insgesamt unterscheiden sich die erwarteten Einkommen von Männern (18.198 Euro) und Frauen (13.582 Euro) nach wie vor deutlich. Die Einkommensprognosen von Frauen fallen dabei in sämtlichen Tätigkeitsbereichen geringer aus, unabhängig davon, ob sie die Mehrheit der Versicherten in dem Bereich stellen oder nicht. Der aus den Einkommensprognosen berechnete unbereinigte Gender Pay Gap unter sämtlichen freiberuflich Tätigen in der Sparte Musik liegt 2024 bei 25,9 %; die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen fallen damit höher aus als im Vorjahr (Männer 2023: 17.265 Euro, Frauen 2023: 13.419 Euro, Gender Pay Gap 2023: 22,3 %).
2024 liegen die Einkommensprognosen der freiberuflich tätigen Musiker:innen durchschnittlich 4,4 % oberhalb des Niveaus von 2023. Gegenüber dem vorpandemischen Referenzwert 2020 beträgt der erwartete Einkommenszuwachs 8,3 %. Nach dem deutlichen Einbruch der Einkommensprognosen durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entwickelten sich die Einkommensschätzungen damit zuletzt wieder insgesamt positiv. Allerdings zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen und den Geschlechtern.
So erwarten die knapp 20.000 ausübenden Künstler:innen für 2024 steigende Einkommen aus ihren künstlerischen Tätigkeiten, nachdem ihre Einkommenprognosen für 2023 trotz hoher Inflationsraten noch immer auf Vor-Corona-Niveau waren. Im Vorjahres- und im Vor-Corona-Vergleich zu 2020 entspricht der erwartete Zuwachs 7,8 %. Insbesondere die Musiker:innen der Pop-, Rock-, Jazz-, Unterhaltungsmusik erwarten für 2024 ein Mehr an Einkommen (2023: 16.511 Euro, 2024: 18.515 Euro, +12,1 %), wobei der erwartete Zuwachs bei den Männern höher ausfällt als bei den Frauen.
Auffällig ist dagegen die zuletzt stagnierende Entwicklung der Schätzeinkommen in der Musikpädagogik. Dieser Tätigkeitsbereich mit den meisten freiberuflich Tätigen der Sparte Musik (knapp 26.000 Personen) verzeichnete gegenüber dem Vorjahr die kleinsten Zuwächse der bereits unterdurchschnittlichen Jahresarbeitseinkommen (2023: 14.496 Euro, 2024: 14.650, +1,1 %). Während Männer für 2024 aus ihren freiberuflichen musikpädagogischen Tätigkeiten mit 15.684 Euro noch geringe Zuwächse gegenüber 2023 erwarten (+3,2 %), fallen die Einkommensprognosen der freiberuflichen Musikpädagoginnen für 2024 mit 13.718 Euro sogar etwas geringer aus als im Vorjahr (-1,0 %). Diese rückläufige Entwicklung, die 13.540 freiberufliche Musikpädagoginnen bzw. mehr als 60 % aller in der KSK Sparte Musik versicherten Frauen betrifft, ist einer der erklärenden Faktoren dafür, dass die Entwicklung der Einkommen der in der KSK versicherten Musikerinnen zuletzt insgesamt fast stagnierte und der Gender Pay Gap wieder deutlich größer wurde.
Hinweis
Die vorliegenden Daten beziehen sich auf den Grunddatenbestand der in der Künstlersozialkasse (KSK) versicherten Künstler:innen in der Sparte Musik, unabhängig davon, ob in allen drei Versicherungszweigen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) oder nur teilweise Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht.
Auf Antrag in der Künstlersozialkasse versichern kann sich, wer eine auf Dauer angelegte selbständige künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang ausübt. Letzteres bedeutet, dass die Tätigkeit auf eine ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung von Arbeitseinkommen ausgerichtet ist. Diese künstlerische Haupttätigkeit muss überwiegend im Inland ausgeübt werden, der Mindestverdienst darf 3.900 Euro jährlich nicht unterschreiten (Ausnahme: Berufsanfänger:innen). Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren, unberücksichtigt sind dabei die Corona-Jahre 2020 bis 2022) bleibt die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ohne Unterbrechung bestehen. Eine weitere Voraussetzung für eine Versicherung nach dem KSVG ist die Schutzbedürftigkeit. Diese ist nicht gegeben, wenn selbständige Künstler:innen eine „starke Arbeitgeberstellung“ innehaben, d. h. zwei oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Lehrlinge oder geringfügig Beschäftigte, die für einen Künstler oder eine Künstlerin tätig sind, bleiben dabei unberücksichtigt.
Die vorliegenden Daten zum prognostizierten Einkommen werden mit einem standardisierten Auswertungsverfahren erhoben und jeweils im März ausgelesen. Sie spiegeln das zum 1. Januar für das laufende Jahr erwartete durchschnittliche Jahresarbeitseinkommen aus der künstlerischen Haupttätigkeit, das zur Ermittlung des individuellen Beitragssatzes herangezogen wird (vor Steuern, entspricht der Differenz der Betriebseinnahmen und -ausgaben). Die Daten berücksichtigen überdies später eingegangene Meldungen sowie Einkommensschätzungen von Neuversicherten, die bis zum Auslesedatum im Frühjahr eingegangen sind. Mit dem Stand März weichen die in dieser Statistik aufgeführten Versichertenzahlen und Einkommensschätzungen von den Angaben der KSK-Webseite („KSK in Zahlen“ mit Stand 1. Januar) ab.
Bei der Interpretation der Durchschnittseinkommen ist zu beachten, dass diese empfindlich sind für hohe Ausreißerwerte. Auch fließen Null-Einkommen in die Statistik ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend vorübergehend unterschritten wird. Die zugrundeliegenden Daten ermöglichen keine Berechnung der Medianeinkommen oder weiterer statistischer Kennwerte, die Auskunft über die Einkommensverteilungen innerhalb der aufgeführten Gruppen geben.
In der Statistik nicht berücksichtigt sind in der KSK versicherte freiberufliche Musikjournalist:innen, da diese in der Sparte Wort erfasst sind und nicht gesondert ausgewiesen werden können. Auch werden diejenigen Versicherten nicht dargestellt, die zusätzlich zu einer freiberuflichen Haupttätigkeit in einer anderen Sparte Nebeneinkünfte im Bereich Musik erzielen. Über die Versicherten in der KSK hinaus existieren weitere Gruppen selbstständig tätiger Musiker:innen und Musikpädagog:innen. So wird im Mikrozensus des Statistischen Bundesamts bereits berücksichtigt, wer im Berichtszeitraum mindestens eine Stunde gegen Entgelt einer beruflichen (Haupt-)Tätigkeit als Musiker:in oder Musikpädagog:in nachgegangen ist (vgl. Statistik „Erwerbstätige in Musikberufen nach Altersgruppen und monatlichem Nettoeinkommen“). Die Berufsmusikstudie des Deutschen Musikinformationszentrums bezieht sich ebenfalls auf einen über die Versicherten in der KSK hinausgehenden Kreis selbstständiger Musiker:innen und weist deren Nettoeinkünfte aus sämtlichen Einkommensquellen aus (vgl. Professionelles Musizieren in Deutschland. Ergebnisse einer Repräsentativbefragung zu Erwerbstätigkeit, wirtschaftlicher Lage und Ausbildungswegen von Berufsmusizierenden, hrsg. vom Deutschen Musikrat / Deutsches Musikinformationszentrum (miz) in Kooperation mit dem Institut für Demoskopie Allensbach, Bonn 2023).
Fußnoten
-
Als Gender Pay Gap wird der Einkommensunterschied zwischen Frauen und Männern bezeichnet. Die Differenz wird üblicherweise in Prozentzahlen ausgedrückt, bezogen auf das Einkommen der Männer. Ein Gender Pay Gap von 25 % in dieser Statistik bedeutet, dass die Prognosen der Jahresarbeitseinkommen (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) von Frauen im Durchschnitt um ein Viertel geringer ausfallen als bei den Männern. Es handelt sich um einen unbereinigten Wert, d. h. Faktoren wie Tätigkeitsumfang, berufliche Stellung, hybride Erwerbsformen, Erwerbsunterbrechungen, Verteilung der Familienarbeit oder Partnerschaftsverhältnisse bleiben unberücksichtigt.
-
Seit 2017 nutzt die KSK eine überarbeitete Klassifikation der Tätigkeitsbereiche. Dies hat zur Folge, dass manche zuvor separat geführten Bereiche mit Eingang der Erhebung für das Jahr 2017 zusammengefasst wurden und i. d. R. vollständig in neue Kategorien aufgegangen sind (Ausnahme vgl. Fußnote 5). Diese Änderungen werden in der Tabelle entsprechend ausgewiesen.
-
Die Prognosen für das Jahr 2020 wurden vor dem wesentlichen Einbruch der COVID-19-Pandemie in Deutschland von den Versicherten abgegeben und werden daher als vorpandemischer Referenzwert herangezogen. Stand der Daten ist der 14. März 2020.
-
In der Quelle ausgewiesen als „Musiker/in (Pop-, Rock-, Jazz-, Unterhaltungsmusik)“. Nach Informationen der KSK handelt es sich hierbei um Musiker:innen, die in Pop-, Rock-, Tanz- bzw. Unterhaltungsmusik aktiv sind. Jazzmusiker:innen werden hingegen in einer eigenen Kategorie erfasst.
-
Sowohl die Bezeichnungen der Tätigkeitsbereiche als auch die Entwicklung der Versichertenzahlen lassen vermuten, dass die bis 2017 geführte Kategorie „Jazz- und Rockmusiker/in“ in die beiden aktuellen Kategorien „Musiker/in (Pop-, Rock-, Tanz-, Unterhaltungsmusik)“ und „Musiker/in (Jazz, improvisierte Musik)“ aufgegangen ist.
Quelleninformationen
Quelle: Zusammengestellt und berechnet vom Deutschen Musikinformationszentrum nach Angaben der Künstlersozialkasse. Ergänzende allgemeine Informationen zum Gender Pay Gap in Musikberufen nach: Michael Söndermann: Gender Pay Gap 2022 in freiberuflichen Musikberufen in Nordrhein-Westfalen. Einkommenslücke zwischen Männern und Frauen in den freiberuflichen Musikberufen in der Künstlersozialkasse, Köln, 2023.