Der Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann, hat heute in Berlin ein 12-Punkte-Papier zum Schutz des digitalen Eigentums vorgelegt. Kulturstaatsminister Bernd Neumann erklärte dazu:
„Die zunehmende Digitalisierung unserer Welt macht vor der Kultur nicht halt. Einerseits ergeben sich großartige Chancen, kulturelle Schätze einfacher zugänglich zu machen und neue Formen kultureller Schaffensprozesse zu entwickeln. Andererseits birgt die Digitalisierung auch Risiken. Im digitalen Umfeld (weltweiten Netz) ist es technisch einfach möglich, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen, ohne die angemessene Vergütung dafür zu entrichten. Auch, wenn dies für den Nutzer angenehm und kostengünstig ist, ist es in vielen Fällen nicht erlaubt und dies aus gutem Grund. Denn den Urhebern, ausübenden Künstlern und anderen kreativen Berufen wird der Lohn ihrer Arbeit vorenthalten, ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Wenn es aber nicht mehr möglich ist, von kreativer Arbeit zu leben, wird unsere kulturelle Landschaft verarmen, wird es über kurz oder lang keine kulturelle Vielfalt geben. Wir können deshalb nicht die Hände in den Schoß legen, sondern wir müssen reagieren.“
„Bei künftigen Regelungen müssen die Interessen von Nutzern und Verwertern angemessen berücksichtigt werden“, betonte Staatsminister Bernd Neumann weiter. „Dazu gehört sicher auch, dass Wege rechtskonformen Handelns aufgezeigt werden. Bei eindeutigen Rechtsverletzungen muss aber sichergestellt sein, dass illegales Handeln auch ernstzunehmende rechtliche Konsequenzen, wie z.B. eine Abmahnung nach sich zieht. Zur Verwirklichung der Urheberrechte ist zudem die Mitwirkung aller Verwerter von kreativen Leistungen erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch die Providerhaftung fortzuentwickeln.“
„Auch für die Digitalisierung sogenannter verwaister und vergriffener Werke sind die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um wertvolle Bestände aus Bibliotheken oder Archiven der Allgemeinheit besser zugänglich machen zu können“, hob der Staatsminister weiter hervor. „Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte des Urhebers gewahrt und auch ein wirtschaftlicher Ausgleich vorgesehen werden.“
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