Am Donnerstag hat der Bundestag das ´Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft´ in 3. Lesung verabschiedet. Kulturstaatsminister Bernd Neumann begrüßte die Novelle als fairen Kompromiss und kulturpolitischen Erfolg. "Mit der Novelle ist ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern und den Nutzern gelungen. Kulturpolitisch wichtige Änderungen zugunsten der Urheber werden in dem sogenannten ´Zweite Korb´ berücksichtigt. Der Bundestag stellt damit die Weichen für die Anpassung des Urheberrechts an die aktuellen Bedürfnisse der Informationsgesellschaft."

Das Pauschalvergütungssystem, das für die Rechteinhaber die Privatkopie ausgleicht, wird reformiert. Künftig werden Verwertungsgesellschaften und Geräteindustrie sich selbstständig regulieren. Im Rahmen des Pauschalvergütungssystems ist auch ein besonderer kulturpolitischer Erfolg zu verbuchen: Der Urheberrechtsnovelle zufolge wird, anders als im Entwurf vorgesehen, eine Begrenzung der Vergütung für die Nutzung von Urheberrechten auf höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Gerätepreises nicht eingeführt. Die Interessen der Urheber werden somit nicht durch eine starre und absolute Grenze beeinträchtigt.

Kulturpolitisch wichtig ist auch, dass die Vergütungspflicht erst besteht, sofern das betreffende Medium "in nennenswertem Umfang" genutzt wird. Vielmehr entsteht immer dann eine Vergütungspflicht, wenn das Gerät oder Speichermedium für urheberrechtlich bedeutsame Vervielfältigungen genutzt wird.

Die im Referentenentwurf noch enthaltene Bagatellklausel, die illegales Kopieren in einem begrenzten Umfang straffrei gestellt hätte, konnte durch Intervention von Staatsminister Bernd Neumann bereits im Vorfeld beseitigt werden. Eine solche Klausel wäre ein verheerendes Signal im Hinblick auf den Urheberschutz gewesen.

Durch die Neuregelungen werden künftig auch Verträge über unbekannte Nutzungsarten zugelassen. Dem Kulturleben können die Werke damit ohne zusätzlichen Nachforschungsaufwand für die Verwerter langfristig erhalten bleiben. Für die Verwerter besteht eine Informationspflicht über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung, im Gegenzug dafür wird der Urheber in seinem eigenen Interesse für seine Erreichbarkeit sorgen.