Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. September 2013 (Aktenzeichen 4 AZR 173/12) entschieden, dass es entgegen jahrzehntelanger Praxis keinen auf dem Klageweg durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf gibt, die Vergütungen von Orchestermusikern auch in Zukunft analog zum öffentlichen Dienst anzupassen. Dies könne allein durch Tarifvertrag geregelt werden.

Die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) als Vertreter der Musiker konnte sich damit gegenüber dem Arbeitgeberverband Deutscher Bühnenverein (DBV) in letzter Instanz nicht durchsetzen. Obwohl der Orchestertarifvertrag TVK („Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern“) ausdrücklich eine „sinngemäße“ Übertragung der Lohnabschlüsse von Ländern und Kommunen auf die Staats- und Kommunalorchester festlegt, hat das BAG darin keinen im Klageweg durchsetzbaren Rechtsanspruch gesehen. Hier seien jeweils einzelne Tarifverhandlungen erforderlich.

Bereits seit 2010 hatte sich der DBV geweigert, die seit Jahrzehnten geltende tarifliche Regelung zur Übertragung von Lohnprozenten auf die Staats- und Kommunalorchester weiter umzusetzen. Dadurch liegen die tariflichen Orchestervergütungen aktuell ca. 8 Prozent unter denen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

DOV-Geschäftsführer Gerald Mertens sagt: „Ich bedauere die Entscheidung des BAG und fordere den Deutschen Bühnenverein nun auf, unverzüglich durch Tarifvertrag endlich neue Lohntabellen für die Staats- und Kommunalorchester abzuschließen, die alle prozentualen Erhöhungen von Ländern und Kommunen seit 2010 nachholen. Leider drohen jetzt womöglich jährlich massive Tarifkonflikte. Berufsmusiker sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Auch sie haben Anspruch auf einen angemessenen Inflationsausgleich!“

Absätze