Bereits im Juni 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die sog. Ausländersteuer, also die Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler in Deutschland (beschränkte Steuerpflicht), europarechtswidrig ist. Als Konsequenz aus diesem Urteil plant das Bundesministerium für Finanzen aber leider lediglich kosmetische Änderungen. Der IDKV fordert, diese Chance zur umfassenden Moder-nisierung der Ausländersteuer zu nutzen.

Die Einkommen ausländischer Künstler in Deutschland werden pauschal ohne Berücksichtigung etwaig angefallener Betriebs- und Werbekosten besteuert. Für Flug, Hotel, Technik usw. fallen jedoch regelmäßig erhebliche Betriebskosten an. Diese werden derzeit allenfalls im Wege eines komplizierten Erstattungsverfahrens berücksichtigt, welches wegen seiner Komplexität praktisch nicht genutzt wird.

Der EuGH hat nun festgestellt, dass das deutsche System der beschränkten Steuerpflicht eine Verletzung von EU-Recht darstellt. Die Versagung des Betriebskostenabzuges bereits beim Steuerabzug sei nur dann rechtmäßig, wenn die Steuerlast, die sich daraus für den Ausländer ergebe, nicht höher sei, als dies bei Anwendung der für Inländer geltenden progressiven Steuersätze zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages der Fall wäre.

Als Konsequenz aus diesem Urteil hat das Bundesministerium für Finanzen am 3. November 03 eine vorläufige Regelung erlassen, die jedoch gänzlich untauglich für die Praxis ist.

Danach wird es dem Ausländer zwar nunmehr wie dem Steuerinländer ermöglicht, von seiner Bruttoeinnahme Betriebs- und Werbekosten in Abzug zu bringen. Aber das geht nur im Weg eines nachträglichen Erstattungsverfahrens. Ein ausländischer Künstler muss also praktisch nach jeder Tournee eine vollständige Einkommensteuererklärung abgeben. Das bisherige Pauschalbesteuerungsverfahren kann optional weiter angewandt werden.

Dazu Jens Michow, Präsident des Bundesverbandes: „zunächst ist es natürlich völlig weltfremd, anzunehmen, dass ein ausländischer Musiker eine Steuererklärung nach deutschem Recht abgibt um die Absetzungsmöglichkeiten zu nutzen, die sogar ein Großteil der deutschen Arbeitnehmer wegen ihrer Komplexität ungenutzt lassen. Vor allem aber“, so Michow weiter, „schränkt das Verfahren in unzumutbarer Weise für Monate die Liquidität des Künstlers ein: Er wird zunächst mit der Pauschalsteuer in voller Höhe belastet, und bleibt sodann auf ein Erstattungsverfahren angewiesen. Damit bleibt er weiterhin schlechter gestellt, als ein Inländer“.

Mit etwas mehr reformatorischem Wagemut hätte man nach Michows Auffassung durchaus eine bessere Lösung finden können: „Warum sollte es in Deutschland nicht – wie z. B. in den Niederlanden oder Großbritannien – möglich sein, bereits im Vorwege einer Veranstaltung bei einer dafür vorgesehenen zentralen Stelle unter Nachweis der Kosten die effektive Bemessungsgrundlage festlegen zu lassen, so dass damit von Anfang an jede - selbst vorläufige - Überbesteuerung vermieden wird? Dadurch würden dem Staat im Ergebnis vermutlich nicht einmal Steuereinnahmen entgehen sondern ganz im Gegenteil könnte die korrekte Steuerabführung durch eine darauf spezialisierte Stelle weitaus besser überwacht werden als jetzt“.

Leider sieht es jedoch ganz danach aus, als wäre das Bundesministerium für Finanzen nicht bereit, diese Chance zu nutzen. Laut Schilderungen Michows hat das Bundesministe-rium bislang alle Initiativen des Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft (IDKV), konstruktiv bei der Neuregelung mitzuwirken, ohne Begründung zurückgewiesen. „Dabei geht es unserem Verband nicht darum, dem Staat Steuergeschenke abzuringen sondern lediglich darum, endlich eine praxisgerechte und handhabbare Lösung des Problems zu erreichen“. Der Bundesverband fordert daher, dass das Bundesministerium für Finanzen sich zumindest zu den obigen Vorschlägen äußert und Anregungen aus der Praxis nicht einfach kommentarlos zurückweist. „Andernfalls ist bereits jetzt absehbar, dass der EuGH die deutsche Regelung erneut kippen wird“, mahnt Michow.

Herausgeber: Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (IDKV) Postfach 202364 20216 Hamburg Tel.: 040 / 460 50 28 Fax: 040 /46 88 14 17 Mail: idkv@idkv.com Web : www.idkv.de

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