Die deutsche Musikautorengesellschaft GEMA, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrnimmt, hat im Rahmen der Maßnahmen zum Schutze ihrer Mitglieder gegen Urheberrechtsverletzungen an 42 deutsche Zugangs-Provider Sperraufforderungen versandt. Diese beziehen sich auf Websites von Internetportalen, die nach dem Urheberrechtsgesetz nicht ordnungsgemäß lizenzierte Musikwerke zum Download für den Endverbraucher anbieten. Über rechtswidrige Downloadportale wie eselfilme.com, saugstube.to, goldesel.to, audio-esel.com und power-portal.to werden Millionen von nicht lizenzierten Dateien, insbesondere Musik- und Filmdateien, von Endnutzern herunter geladen und vervielfältigt, ohne dass zuvor die jeweiligen Rechte (Vervielfältigungs-, Aufführungs- und Zugänglichmachungsrechte) nach dem Urheberrechtsgesetz eingeholt wurden. Mit dieser Maßnahme der Sperraufforderungen fordert die GEMA Accessprovider dazu auf, ihre gesetzliche Verantwortung für den Schutz der Urheber aktiv wahrzunehmen und darüber hinaus ihren Beitrag dazu zu leisten, die Nutzer im Internet vor illegalen Download-Angeboten zu schützen.
GEMA-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Reinhold Kreile: „ Allein die fünf illegalen Download-Portale bieten über eine halbe Million nicht lizenzierter Musikwerke an. Diese Dimension der illegalen Angebote im Internet ist für die Komponisten und Textdichter nicht mehr tragbar. Die GEMA fordert daher eine Sperrung der illegalen Webseiten. Diese soll zudem verhindern, dass Endkunden der deutschen Zugangsprovider an Urheberrechtsverstößen beteiligt sind und sich somit selbst strafbar machen. Es liegt nun an den Accessprovidern, umgehendst die von der GEMA genannten illegalen Internetseiten zu sperren und damit – zumindest für das Territorium Deutschland – zu verhindern, dass weiterhin umfangreiche Urheberrechtsverletzungen begangen werden.“
Die Betreiber der rechtswidrigen Download-Portale lassen sich kaum haftbar machen, da sie über Briefkastenfirmen in Übersee und Domainanmeldungen meist auf Inselstaaten agieren.
Die GEMA hat daher die deutschen Zugangsprovider durch die Aufforderung zur Sperrung der als rechtswidrig einzustufenden Internetportale über die rechtswidrigen Inhalte der fünf Download-Portale und der dazugehörigen Alternativ-Domains in Kenntnis gesetzt. Sie hat umfangsreiches Beweismaterial zur Verfügung gestellt, das die Zugangsprovider darauf hinweist, dass auf den illegalen Internetportalen massenhaft Urheberrechtsverletzungen stattfinden.
Die Rechtsgrundlage für die Sperraufforderungen der GEMA an die Provider ergibt sich aus § 97 UrhG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der EU-Informations-Richtlinie 2001/29/EG:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechten genutzt werden.“
In Erfüllung dieser Richtlinie muss gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Teledienstgesetz (TDG) der Zugangsprovider – nach entsprechender Aufforderung der Rechteinhaber – eine Internetseite sperren, sofern dadurch die Verbreitung von Raubkopien verhindert werden kann.
Die Portalbetreiber, die Links zum Herunter laden insbesondere von Musikdateien über das P2P-Tauschbörsenprotokoll eDonkey bereitstellen, ermöglichen den Endnutzern Zugriffs- und Downloadmöglichkeiten auf illegale Dateien. In dem Augenblick, in dem der Endnutzer diesen Link aktiviert, die Filesharing-Software darauf hin die gesuchten Dateien in dem P2P-Netz findet und der Endnutzer den „Downloadvorgang“ startet, wird die Musikdatei in Verletzung von § 16 UrhG in rechtswidriger Weise vervielfältigt. Der Provider, der einen eDonkey-Link anbietet, ist somit an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung gem. § 97 UrhG beteiligt, indem er diesem den Zugang zu der betreffenden Datei im Filesharing-System ermöglicht.
Der Endkunde, der nicht ordnungsgemäß lizenzierte urheberrechtlich geschützte Musikwerke auf die Festplatte seines Computers herunter lädt, greift ebenso in rechtswidriger Weise in das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG ein. Hierunter fällt auch jede Art der Herstellung eines Vervielfältigungsstückes, insbesondere das nur vorübergehende Speichern des Musikwerkes auf der Festplatte zum späteren Brennen auf einer CD oder zum Übertragen auf einen MP3-Player. Durch das Herunter laden nicht lizenzierter Musikwerke machen sich die Endkunden der Zugangsprovider gegenüber den Rechteinhabern schadenersatzpflichtig.
Absätze
Quelle
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