Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.10.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung zurückgewiesen. Das Berliner Kammergericht hatte im November 2016 die bisherige pauschale Beteiligung von Verlegern bei der GEMA für unzulässig erklärt, da die GEMA im Einzelfall prüfen müsse, ob eine solche Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart worden sei. Durch die Zurückweisung ist das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig. Die Zurückweisung erfolgte dabei aus rein formalen Gründen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall inhaltlich nicht geprüft.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde habe die GEMA gerechnet. Aus diesem Grund hat sie unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern individuell abzufragen. Da dieser Prozess angesichts von 70.000 Mitgliedern mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden ist, läuft die Befragung noch bis zum 13. Januar 2018. Soweit Beteiligungen von Verlagen nicht bestätigt werden, erfolgt die Rückabwicklung im 2. Halbjahr 2018. Schon jetzt steht aber fest, dass der weit überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt hat. Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder wird daher rückabzuwickeln sein.

Für die Zukunft haben sich die Mitglieder der GEMA bereits geschlossen gegen das vom Kammergericht vorgesehene Verfahren ausgesprochen. In der diesjährigen Mitgliederversammlung haben Urheber und Verleger mit über 90% für die Beibehaltung der bisherigen gemeinsamen Beteiligung gestimmt. Durch eine Gesetzesänderung konnte die vom Gerichtsurteil betroffene Mitgliedschaft frei über den Verteilungsmodus entscheiden.

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