Gestern Abend hat der Bundestag die Reform des Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung sowie Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes beschlossen. Aus Sicht des Verbands unabhängiger Musikunternehmen, der die kleinen und mittelständischen Musikunternehmen vertritt, sind die Änderungen akzeptabel.  

Der VUT sieht beispielsweise die Änderung des § 79b ("Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungen“) im Vergleich zum Regierungsentwurf äußerst positiv. Hier wurde klargestellt, dass der Anspruch nicht mehr nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Auch die Ausdehnung des Auskunftsanspruchs (§ 32e) auf alle in der Lizenzkette, also über die Vertragspartner_innen hinaus, sieht der Verband positiv, da er die im Regierungsentwurf vorgenommene Einschränkung auf die Vertragspartner_innen kritisiert hatte. So hätten sonst Abrechnungen Dritter nicht dahingehend geprüft werden können, ob die Nutzungen in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung stehen. Kritisch sieht der Verband allerdings den Anspruch auf Rechenschaft, der aus seiner Sicht zu weit geht. Zudem findet es der VUT bedauerlich, dass die Musikbranche sowohl im Gesetz (§ 32d) als auch in seiner Begründung außen vor gelassen wurde. Damit ist unklar, ob und unter welchen Umständen Studiomusiker_innen, Chorsänger_innen oder Orchestermusiker_innen diesen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft haben. Dies werden dann die Gerichte klären müssen.  

"Es ist äußerst erfreulich, dass der Gesetzgeber bezüglich der sogenannten Verlegerbeteiligung noch in diesem Jahr gehandelt und so negative Auswirkungen für kleine und mittelständische Musikverlage für die Zukunft abgewendet hat. Daher begrüßen wir die gestern Abend beschlossenen Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes“, so Jörg Heidemann, Geschäftsführer des Verbands unabhängiger Musikunternehmen.

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