Der Deutsche Bundestag hat am 30. November 2018 nach 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit dem Qualifizierungschancengesetz sollen vor allem die Möglichkeit zur Weiterbildung ausgeweitet und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Zudem wird der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert. Vor allem Letzteres betrifft auch die Kultur- und Kreativszene mit ihren spezifischen Bedürfnissen und Arbeitsmodalitäten.
Kulturstaatsministerin Monika Grütters erklärt dazu: "Das Qualifizierungschancengesetz bedeutet eine klare Verbesserung für Kreative. Durch die Verlängerung der Rahmenfrist, die Anhebung der Verdienstobergrenze und die Anerkennung von Arbeitsverträgen bis 14 Wochen Dauer wird nun für kurzfristig Beschäftigte der Zugang zum Arbeitslosengeld 1 deutlich erleichtert. Davon profitieren vor allem auch Kulturschaffende, deren Erwerbsleben oft von unzusammenhängenden Einzelaufträgen, befristeten Engagements sowie der Unstetigkeit des Arbeitsmarktes in diesem Bereich geprägt sind. Durch die Anpassung der Kriterien können wir Menschen in diesen Beschäftigungsverhältnissen nun endlich gerechter werden. Für den Kulturbereich ist dies ein wichtiges und richtiges Signal zur Stärkung der Kreativen und ihrer Absicherung.“
Die Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, wird von zwei Jahren auf 30 Monate verlängert. Auch die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld für überwiegend nur kurz befristet Beschäftigte werden erweitert. Die Kriterien werden nun weiter an die besonderen Arbeitsbedingungen angepasst: Danach sollen künftig diejenigen Arbeitslosengeld beziehen, die in den letzten zweieinhalb Jahren sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, wenn sich dies überwiegend aus Beschäftigungen ergibt, die auf nicht mehr als 14 Wochen befristet waren, und das erzielte Arbeitsentgelt die anderthalbfache Bezugsgröße nicht übersteigt (derzeit entspräche das 54.810 Euro im Jahr). Damit wurde die Dauer der Beschäftigungen, die für die Sonderregelung relevant sind, von 10 auf 14 Wochen deutlich angehoben. Zudem wurde die zulässige Verdienstgrenze angehoben.