Zur Sondersitzung des Bundesrats am 22. April zum Bundesinfektionsschutzgesetz appelliert der Kulturrat NRW an die nordrhein-westfälische Landesregierung:
Der Kulturlockdown zeigt so wesentliche negative Auswirkungen auf Kulturleben und Gesellschaft, dass der Kulturrat NRW als Dachverband der nordrhein-westfälischen Kulturverbände eine Differenzierung von § 28b (5) für dringend erforderlich hält. Der Paragraph enthält in der Gesetzesvorlage derzeit folgende Regelung:
"§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die nach § 28a Absatz 3 Satz 13 durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
[…] (5.) Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos mit Ausnahme von Autokinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. […]“
Der Kulturrat NRW fordert, den Satz um eine Differenzierung zu ergänzen:
"Das Verbot betrifft nicht:
- Aufführungen ohne Publikum mit genehmigtem Abstands- und Hygienekonzept (Streaming)
- Aufführungen unter freiem Himmel mit genehmigtem Abstands- und Hygienekonzept
- Aufführungen als Modellprojekte zum Testen von Öffnungsstrategien."
Streaming und Open-Air-Veranstaltungen erfordern nur ein Minimum physischer Kontakte, halten aber Teile des Kulturlebens in einer Zeit aufrecht, in dem die fortgesetzte Isolation vieler Bürgerinnen und Bürger immer gravierendere Auswirkungen in der psychischen und sozialen Situation unserer Gesellschaft zeitigt.
Auch droht der Gesellschaft eine Kulturferne durch das Heranwachsen von Kindern und Jugendlichen ohne kulturelle Bildung. In dem neu entworfenen § 28b sollten bezüglich der Bildungseinrichtungen auch die außerschulischen Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung mit Schulen und Hochschulen behandelt werden.
Der Deutsche Kulturrat hat am 18.04. darauf hingewiesen, dass der neu entworfene § 28b in Bezugnahme auf das Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, zur Freiheit zur Kunst zu sehen ist. Spielräume für Modellprojekte im Kulturbereich zum Testen von Öffnungsstrategien sollten ausdrücklich eingeräumt werden. Die nordrhein-westfälische Landesregierung sollte im Bundesrat auf die Verbesserungen dringen.