Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) nimmt positiv zur Kenntnis, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem heutigen (29.7. 2019) Urteil die Rechte der Tonträgerhersteller grundsätzlich gestärkt und durch seine Definition mehr rechtliche Klarheit auch hinsichtlich des "Sampling“ geschaffen hat. So stellt das Gericht unter anderem fest, dass das Tonträgerherstellerrecht in diesem Kontext durchaus im Einklang mit der Grundrechte-Charta der EU sowie mit der Urheberrechtsrichtlinie ist und Sampling einen Eingriff darstellen kann, wenn es ohne Zustimmung erfolgt. Dem EuGH zufolge kann das Sampling nur dann unter die Kunstfreiheit fallen, wenn das gesampelte Audiofragment geändert und beim Hören nicht wiedererkennbar ist. Musikalische Zitate wiederum sind nur dann zulässig, wenn eine ausdrücklich künstlerische Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfindet.
Das Urteil bezieht sich auf die inzwischen rund 20 Jahre währende gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Gruppe "Kraftwerk“ und Musikproduzent Moses Pelham. Letzterer hatte 1997 eine prägnante rhythmische Sequenz aus dem Kraftwerk-Song "Metall auf Metall“ für einen von Sabrina Setlur gesungenen Titel genutzt. Im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte hatten mehrere Gerichte, und auch zweimal der BGH, zugunsten von "Kraftwerk“ entschieden, bis das Bundesverfassungsgericht die Urteile 2016 als verfassungswidrig aufhob und insbesondere mit Blick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Grundrechten an den BGH zurückverwies. Dieser legte den Fall daraufhin dem EuGH zur Prüfung vor.
Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: "Nach 20 Jahren hat der EuGH im Fall ‚Metall auf Metall‘ klargestellt, dass es einem Tonträgerhersteller gestattet ist, die ‚Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten‘ und er sich unter bestimmen Bedingungen auch bei sehr kurzen Audiosequenzen gegen die Nutzung Dritter wehren kann. Der EuGH stützt damit einerseits klar die Rechte der Tonträgerhersteller und schafft andererseits einen klareren Rahmen durch die Schaffung von Kriterien, wann Sampling unter die Kunstfreiheit fällt und diese damit ggf. schwerer wiegen kann als Eigentumsrechte, und wann nicht. Die Einzelfälle bleiben letztlich Abwägungsfragen, aber hier wurde unter Anerkennung der Wertigkeit musikalischer Aufnahmen zugleich auch mehr Klarheit für die Seite der Sample-Nutzer geschaffen. Die Auslegung der neuen Kriterien des EuGH wird allerdings noch für Diskussionen sorgen."
Drücke weiter: "Wir haben uns in den vergangenen Jahren immer wieder deutlich gegen eine Aushöhlung der Rechte unserer Mitglieder ausgesprochen. Das Urteil des EuGH manifestiert das rechtliche Fundament der Branche in einer Zeit, in der die sachliche Auseinandersetzung über die Umsetzung der europäischen Urheberrechtsreform und damit die Regeln bei der digitalen Lizenzierung sehr wichtig ist. Der EuGH unterstreicht dabei vor allem die Relevanz der Harmonisierung, gerade im Bereich der Schrankenregelungen, was bei der Umsetzung zu reflektieren sein wird.“