Die für rund 250 Jahre als verschollen geltende Oper »Motezuma« von Antonio Vivaldi ist frei nutzbar. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) am 17.5.2006 durch Urteil und wies eine Klage auf Schadensersatz der Berliner Singakademie e.V. ab, die sich Inhaber der Rechte an Oper sah (Az.: 12 O 538/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Dies meldete die »Berliner Morgenpost« am 18.5.2006.
Die Singakademie hatte das historische Werk nach Erlöschen des Urheberrechts in ihrem Archiv entdeckt und 2002 im Internet erstmals öffentlich gemacht. Im Juli/August 2005 hatte sie durch eine einstweilige Verfügung eine Aufführung im Rahmen des Düsseldorfer Kulturfestes »Altstadtherbst« zu verhindern versucht, war aber vor dem OLG Düsseldorf gescheitert. Es lehnte ein Leistungsschutzrecht zugunsten der Akademie ab, weil das Werk als erschienen gelten müsse. Mit ihrer Klage begehrte nun die Singakademie von den Veranstaltern des »Altstadtherbstes« Auskunft über die mit der Aufführung erzielten Einnahmen und Schadensersatz wegen Verletzung ihres Leistungsschutzrechtes.
Das LG Düsseldorf lehnte nun aber die Auffassung der Klägerin ab, wonach sie Inhaberin des Leistungsschutzrechts sei, weil sie eine entsprechende zeitgenössische Kopie der Partitur aufbereitet habe. Vilemehr folgte es der Ansicht der Beklagten: Aus der Tatsache, dass es sich bei der Abschrift der Kläering um eine Kopie eines venezianischen Kopisten handele, könne zugleich nicht ausgeschlossen werden, dass die Oper damals vervielfältigt worden sei und somit als erschienen gelten müsse. Der Prozessvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Raue, bezeichnete das Urteil als falsch und kündigte an, auf jeden Fall Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
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