Urheber und ausübende Künstlerinnen und Künstler sollen künftig ihren Anspruch auf angemessene Vergütung besser durchsetzen können. Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beschlossen. Das Urheberrecht regelt die Rahmenbedingungen für Verträge zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Verwertern andererseits, also beispielsweise mit Verlagen, Plattenfirmen oder Sendeunternehmen. Rund 1,6 Millionen Menschen sind in der Kulturbranche beschäftigt.

Der Anspruch auf angemessene Vergütung wurde bereits 2002 gesetzlich verankert. Gleichwohl setzen insbesondere freiberuflich tätige Kreative ihren gesetzlichen Anspruch oft nicht durch.So lassen sich Kreative teilweise auf Vertragsbedingungen ein, mit denen sie gegen eine Einmalzahlung alle Rechte an ihren Leistungen aus der Hand geben ("Total Buy-Out"). Oft fehlt ihnen auch die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht häufig ein faktischer Boykott ("Blacklisting").

Das Reformvorhaben soll deshalb die Rechtsposition der Urheber und Kreativen stärken – ohne die berechtigten Interessen von Verlagen und anderen Unternehmen der Kulturwirtschaft zu gefährden.

Zentrale Regelungen des Gesetzentwurfs

Der Urheber, der dem Verwerter ein Exklusivrecht gegen Pauschalvergütung eingeräumt hat, soll künftig das Recht bekommen, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten. Der erste Vertragspartner ist aber zur weiteren Verwertung befugt.

Die Kreativen erhalten ein ausdrücklich geregeltes gesetzliches Recht, Auskunft darüber zu verlangen, in welchem Umfang ihre Leistungen genutzt wurden und welche Erträge und Vorteile aus ihren Leistungen gezogen wurden.

Von diesen Regelungen soll künftig nur über Tarifverträge oder Vergütungsregeln, die von Verbänden auf gleicher Augenhöhe fair ausgehandelt worden sind, zum Nachteil der Kreativen abgewichen werden.

Die Reform sieht zudem die Möglichkeit einer Verbandsklage vor: Urheberverbände können Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn diese sich nicht an ausgehandelte Absprachen – etwa über Honorare – halten.