Musikspielstätten würden bisher meist als Gewerbe bzw. Gewerbebetrieb definiert mit der damit einhergehenden baurechtlichen Definition der Verpflichtung zum Lärmschutz nach dem Verursacherprinzip. Bei Musikclub mit nächtlicher Nutzung komme es zu Schwierigkeiten, da die Lärmbelastung oft von Besuchern ausgehe. Es müsse daher bei Musik zwischen Immissionen, die von der Betriebsstätte (Musik) und die durch den Publikumsverkehr ausgehe, unterschieden werden.
Die LiveKomm fordert, dass Musik - ähnlich wie bei Sport oder Kinderlärm - eine gesonderte Regelung außerhalb der "Technischen Anleitung vom Schutz gegen Lärm" erhalte, bspw. in Form einer Kulturschallverordnung (Arbeitstitel). Diese soll u. a. neue Grenzwerte für Kulturveranstaltungen gemäß Geltungsbereich erhalten sowie eine Verpflichtung von Betroffenen zu passiven Schallschutzmaßnahmen.