Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Das heißt, dass allein mit dem Schaffen eines Werks, das die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (vgl. Was wird durch das Urheberrecht geschützt?), bei dem Schöpfenden sämtliche Urheberrechte entstehen. Eine Anmeldung des Werks ist für das Entstehen der Rechte ebenso wenig nötig wie ein Copyright-Hinweis. Letzterer wird in der Praxis häufig dennoch verwendet, um auf den urheberrechtlichen Schutz aufmerksam zu machen. Die Urheberrechte umfassen die ideellen Urheberpersönlichkeitsrechte sowie die materiellen Verwertungsrechte an dem Werk (vgl. Was ist das Urheberrecht? / Was sind verwandte Schutzrechte bzw. Leistungsschutzrechte?). Möchte ein Dritter das Werk in einer Weise nutzen, die die Verwertungsrechte des Urhebers berührt (also beispielsweise das Recht, das Werk zu vervielfältigen oder öffentlich aufzuführen), muss er diesen somit um Erlaubnis fragen. Bietet ein Musikurheber das Werk selbst dar, so stehen ihm neben seinen Urheberrechten auch noch die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers zu (§§ 73 ff. UrhG) (vgl. Welche Leistungsschutzrechte gibt es?). 8 UrhG: Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Dies setzt zunächst ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag zum einheitlichen Schöpfungsprozess der Werkvollendung leistet. Es wird überwiegend angenommen, dass die einzelnen Beiträge isoliert betrachtet die Schöpfungshöhe eines geschützten Werks überschreiten müssen (vgl. Was wird durch das Urheberrecht geschützt?). Ausreichend ist hier etwa das Beisteuern einer Gesangsmelodie zu einem Lied. Entscheidend bei der Miturheberschaft ist jedoch, dass die Beiträge nicht gesondert verwertbar sein dürfen, d. h. dass sie sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lassen können, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden. So kann etwa ein Liedtext eigenständig verwertbar sein. In diesem Fall handelt es sich dann nicht um Miturheberschaft nach § 8 UrhG, sondern um eine Werkverbindung nach § 9 UrhG. 9 UrhG: Urheber verbundener Werke Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Bei der Werkverbindung bleibt grundsätzlich jeder Beteiligte der Urheber seines eigenen Werks, an dem er weiterhin alle Urheberrechte individuell ausüben kann. Da die einzelnen Urheber ihre Werke jedoch miteinander verbunden haben, bilden sie auch in diesem Fall im Hinblick auf die Werkverbindung eine gemeinsame Verwertungsgemeinschaft. In diesem Fall darf nach § 9 UrhG ebenfalls die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke nur bei einem berechtigten Interesse verweigert werden. 3 Urhg: Bearbeitungen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. 23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. Zusammenfassung Die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft ist ebenso wenig wie die Anmeldung von Musikstücken bei den Verwertungsgesellschaften eine Voraussetzung für den urheberrechtlichen Werkschutz. Dieser entsteht schlicht durch den schöpferischen Prozess (vgl. Wann greift der urheberrechtliche Schutz? Welche Rechte stehen dem Urheber zu?). Die Mitgliedschaft und Werkregistrierung kann jedoch für Musikurheber wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn ihre Werke in einem gewissen Umfang öffentlich aufgeführt, gestreamt oder verkauft werden. Da es einem einzelnen Urheber kaum möglich ist, alle Nutzungen des Werks zu überwachen und eine entsprechende gerechte Entlohnung einzufordern, ist die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft unter Umständen unentbehrlich. Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen der Mitgliedschaft die wesentlichen Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung an die Verwertungsgesellschaft übertragen werden. Dies kann unter anderem auch bedeuten, dass ein Mitglied bei der Nutzung der eigenen Werke eine Lizenz bei der Verwertungsgesellschaft einholen muss. Das Verwenden von gekauften Samples ist im Rahmen des durch den Kauf eingeräumten Nutzungsumfang unproblematisch möglich. Die Stocksamples von legal erworbenen Audioprogrammen sowie Samples von legal erworbenen Samplepacks dürfen somit in aller Regel in eigenen Stücken verwendet werden und gemeinsam mit dem Stück veröffentlicht und verwertet werden. Voraussetzung ist hier natürlich, dass die Anbieter die Samples ihrerseits legal hergestellt haben und über sämtliche Rechte verfügen. Höchst problematisch ist hingegen die Entnahme und Verwendung eigener Samples aus fremden Werken oder Aufnahmen. In der urheberrechtlichen Literatur werden hier unterschiedlichste Positionen vertreten. Ein jahrelang schwelender gerichtlicher Streit um ein kurzes Sample aus einem Werk der Band „Kraftwerk“ („Metall auf Metall“) hat sein vorläufiges Ende im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.07.2019 gefunden (C-476/17 – Pelham GmbH ua/Ralf Hütter ua). Der BGH hat die Vorgaben des EuGH hierzu in einem Urteil vom 30.04.2020 umgesetzt (I ZR 115/16) und das OLG Hamburg mit einer endgültigen Entscheidung des Sachverhalts betraut. Dieses Urteil bleibt abzuwarten. Es kommt zunächst auf die Frage an, wie umfänglich das entnommene Sample ist. Grundsätzlich können auch Teile eines Werks urheberrechtlich geschützt werden, insofern sie isoliert betrachtet noch ausreichende Eigentümlichkeit aufweisen und somit die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen (vgl. Was wird durch das Urheberrecht geschützt?). Werden deshalb längere oder besonders charakteristische Teile eines geschützten Musikstücks gesampelt, die ihrerseits auch isolierten urheberrechtlichen Schutz genießen, so kann bereits die Herstellung des Samples eine Vervielfältigung darstellen, die grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich ist. Dies gilt dann natürlich erst Recht für die Veröffentlichung und Verwertung eines Musikstücks, das das Sample benutzt. Schwierig zu beantworten ist derzeit die Frage, inwiefern die Nutzung von Samples im Einzelfall doch zustimmungsfrei zulässig sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 29.07.2019 festgestellt, dass die Entnahme von Samples aufgrund der Kunstfreiheit dann doch zustimmungsfrei möglich sein muss, wenn das Tonfragment „in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form“ genutzt wird. Das Gericht musste jedoch nicht konkret feststellen, wann die Grenze zur Erkennbarkeit überschritten ist. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. 51 UrhG: Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Zusammenfassung Bei der Herstellung von Aufnahmen und/oder der Verbreitung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen von geschützten Werken werden andere Nutzungsrechte des Urhebers berührt als bei der bloßen Aufführung der Werke. Hierzu können etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und bestimmte Arten der öffentlichen Wiedergabe zählen. Unabhängig von der Erlaubnis der Aufführung geschützter Werke (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig? ), muss deshalb grundsätzlich die Aufnahme und Verbreitung der Musik lizenziert werden. Neben dem Urheberrecht des Schöpfers des Werks ist bei der Aufnahme und Verbreitung ebenfalls zu beachten, dass den ausübenden Künstlern Leistungsschutzrechte zustehen (vgl. Welche Rechte stehen den ausübenden Künstlern bei Orchester- und Choraufnahmen zu?). So haben sie insbesondere ein Namensnennungsrecht und müssen aufgrund ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte bei der Aufnahme ebenso wie bei der Vervielfältigung und Verbreitung der Aufnahme und deren öffentlichen Zugänglichmachung etwa im Internet um Zustimmung gefragt werden.
Grundlagen
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Teile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 UrhG).
Bei der Miturheberschaft steht den Miturhebern die Urheberschaft an dem gemeinsam geschaffenen Werk gemeinsam zu. Die Miturheber bilden eine Verwertungsgemeinschaft, d. h. insbesondere, dass sie nur gemeinsam über die Veröffentlichung und Verwertung des Werks bestimmen dürfen und Änderungen des Werks nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig sind (§ 8 Abs. 2 UrhG). Die jeweiligen Einwilligungen dürfen jedoch nicht ohne berechtigtes Interesse verweigert werden. Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werks gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werks, wenn nichts Anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist (§ 8 Abs. 3 UrhG).
Bearbeitungen eines Werks wie z. B. Übersetzungen oder Musikbearbeitungen werden wie selbstständige Werke geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind (§ 3 UrhG).
Die Bearbeitung muss sich also derartig von dem Original abheben, dass ihm eine individuelle Eigentümlichkeit zukommt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines geschützten Werks der Musik wird hingegen nicht als selbstständiges Werk geschützt. So sind z. B. einfachste Transkriptionen von existierenden Werken ohne Veränderung in deren musikalischer Substanz nicht geschützt. Eigenständig geschützt werden kann hingegen etwa die Instrumentierung und Orchestrierung eines bereits bestehenden Werks, wenn ihr stilistisch ausreichende eigenschöpferische Qualität zukommt und die Bearbeitung somit in einer Gesamtbetrachtung aller einzelnen Gestaltungselemente gegenüber dem Originalwerk einen eigenständigen Charakter gewinnt. Grundsätzlich können auch Coverversionen eines geschützten Werks unter diesen Gesichtspunkten eigenständigen Werkschutz genießen, wenngleich das bloße Nachspielen ohne Umgestaltung des Originalwerks für die erforderliche Eigentümlichkeit noch nicht ausreichen dürfte.
Unabhängig von der Frage des eigenständigen Schutzes der Bearbeitung eines fremden Werks stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bearbeitung eines fremden Werks überhaupt erlaubt ist. Im Grundsatz gibt der § 23 UrhG vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werks nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden dürfen.
Das heißt zunächst, dass die Herstellung von Bearbeitungen von Musikwerken im privaten Bereich ohne Zustimmung möglich ist (solange hierbei nicht durch das Vervielfältigen von geschützten Werken gegen andere Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte verstoßen wird, vgl. Privatkopie in Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen und weitergeben?). Sobald die Bearbeitung jedoch die Privatsphäre verlässt und veröffentlicht oder verwertet, d. h. beispielsweise öffentlich aufgeführt oder auf Internetplattformen öffentlich zugänglich gemacht wird, muss grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des Originals eingeholt werden.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG regelt, wann keine Lizenz eingeholt werden muss. Eine lizenzierungsfreie Bearbeitung liegt vor, wenn die Bearbeitung „hinreichenden Abstand“ zum genutzten Werk wahrt. Diesen Abstand muss das neue Werk zu den entlehnten Merkmalen des benutzten Werkes aufweisen. Allgemeiner formuliert: Es müssen deutliche Unterschiede zwischen den beiden Werken erkennbar sein. Hierbei wird von einem strengen Maßstab ausgegangen, um die Verwertungsrechte des Urhebers nicht zu stark einzuschränken. Das bedeutet, dass das benutzte Werk nicht zu stark übernommen werden darf. Es muss erkennbar sein, dass es als Inspiration diente, um eine eigene Version zu schaffen. Das Gesetz selbst kann aufgrund der Vielzahl von denkbaren Formen der Bearbeitung keine starren Grenzen vorgeben. Es kommt deshalb auch hier immer auf eine Auslegung des „hinreichenden Abstand Wahrens“ im konkreten Einzelfall an. Das geht erneut leider zulasten einer allgemeinen Klarheit und Rechtssicherheit.Grundsatz: Zustimmung erforderlich
Ist das entnommene Sample hingegen isoliert betrachtet kein eigenständig schutzfähiges Werk, da es sich etwa nur um kurze Klänge ohne großen eigentümlichen Charakter handelt, so sind zwar unter Umständen keine Urheberrechte zu beachten, es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern in diesem Fall die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller zu berücksichtigen sind (vgl. Was ist das Urheberrecht? / Was sind verwandte Schutzrechte bzw. Leistungsschutzrechte? und Welche Leistungsschutzrechte gibt es?). Äußerst umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob das Leistungsschutzrecht auch dann betroffen sein kann, wenn nur kleinste Tonpartikel eines Werks entnommen werden. Diese Frage wurde vor den Gerichten im Fall „Metall auf Metall“ verhandelt. Der Europäische Gerichtshof, der in dieser Frage letztentscheidungsbefugt ist, hat in seinem Urteil vom 29.07.2019 festgestellt, dass grundsätzlich auch die Entnahme kleinster Fragmente gegen das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers verstößt. Dies hat der BGH bestätigt.
Ausnahmen?
Wird ein Sample in erkennbarer Weise verwendet, so kommt schließlich noch in Betracht, dass es als Musikzitat nach § 51 UrhG ausnahmsweise zustimmungsfrei nutzbar sein könnte.
[...] 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.07.2019 festgestellt, dass es grundsätzlich möglich sei, Sampling als zustimmungsfreies Zitat zu betrachten, wenn eine hinreichende Interaktion mit dem Sample stattfinde. Der Gerichtshof lässt jedoch offen, wie eine derartige Interaktion aussehen müsste. Die Richtungsvorgabe des Europäischen Gerichtshofs scheint dabei eine großzügigere Betrachtung nahezulegen. Zu beachten wäre dann jedoch, dass das zustimmungsfreie Musikzitat nach § 63 UrhG die Nennung der Quelle erfordert, sofern sich dies nicht als unmöglich erweisen sollte. Auch hier ist derzeit noch nicht abzusehen, ob etwa bei der Verwendung zahlreicher Samples eine Nennung aller Quellen erforderlich wäre und ab wann diese Pflicht aus praktischen Gesichtspunkten entfällt.
Eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Samples wird zukünftig § 51a UrhG spielen. Dieser Paragraph wurde erst 2021 ins Gesetz aufgenommen. Er regelt die Zulässigkeit von sog. Pastiche, also die Übernahme oder Imitation des Stils eines vorangegangenen Werks. Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Gesetzes gesagt, dass grundsätzlich auch Remixe, Cover oder Samplings unter den Begriff des „Pastiche“ fallen können. Hier fehlt es allerdings noch an Urteilen, die das ausführen könnten. Es ist aktuell für die Praxis nicht rechtssicher festzustellen, was genau von dieser Schranke gedeckt ist.
Wer ein geschütztes Werk aufführt, oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, wird als ausübender Künstler durch die Leistungsschutzrechte der §§ 73 ff. UrhG geschützt. Ähnlich wie die Urheberrechte schützen auch die Leistungsschutzrechte der §§ 73 ff. UrhG gewisse ideelle sowie materielle Interessen des ausübenden Künstlers.
Orchester und Chöre
Nach § 74 UrhG steht dem ausübenden Künstler ein Namensnennungsrecht zu. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, können sie jedoch nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden (§ 74 Abs. 2 UrhG). Solisten haben jedoch ein uneingeschränktes Namensnennungsrecht. Ähnlich wie Urhebern steht ausübenden Künstlern nach § 75 UrhG zudem ein Entstellungsschutz ihrer Darbietung zu, wenn beispielsweise eine Aufführung technisch mangelhaft aufgezeichnet wurde und in dieser Form veröffentlicht werden soll.
Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, ihre Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen sowie die Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen oder zu verbreiten (§ 77 UrhG). Zudem haben sie in gewissem Umfang das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, d. h. insbesondere der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht sowie das Recht auf Bildschirm- und Lautsprecherübertragung (§ 78 UrhG). Jede Nutzungshandlung, die eines dieser Verwertungsrechte berührt, bedarf somit grundsätzlich der Zustimmung der beteiligten ausübenden Künstler. Neben den Ausschließlichkeitsrechten stehen ausübenden Künstlern eine Reihe von Vergütungsansprüchen zu, bei denen sie zwar eine Nutzung nicht untersagen, jedenfalls aber eine angemessene Vergütung verlangen können (§ 78 Abs. 2 UrhG.) Anders als die Urheberrechte sind die Rechte der §§ 77 und 78 UrhG gemäß § 79 UrhG übertragbar. Künstlergruppen nehmen die Verwertungsrechte gesamthänderisch wahr und werden im Regelfall durch ihren gewählten Vorstand vertreten (§ 80 UrhG). Das gilt nicht für mitwirkende Solisten.
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