Nachdem die VG Musikedition im Laufe des Jahres bereits wichtige Pauschalverträge mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verlängern konnte, wurden nun auch die entsprechenden Verträge hinsichtlich des Kopierens von Liedern und Liedtexten sowie der Nutzung von Erstveröffentlichungen und wissenschaftlichen Ausgaben mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ebenfalls verlängert.
Der „Kopier-Vertrag“ räumt den katholischen Kirchengemeinden das Recht ein, grafische Vervielfältigungsstücke zum Gemeindegesang im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen, wie z.B. Hochzeiten oder Taufen, herzustellen oder herstellen zu lassen. Darüber hinaus ist es ab dem 1. Januar 2015 nun auch erlaubt, Liedhefte bis max. acht Seiten anzufertigen, sofern sie ausschließlich in einer einzigen Veranstaltung verwendet werden. Nicht Bestandteil des Vertrages ist – im Vergleich zur entsprechenden Vereinbarung mit der EKD - die Herstellung digitaler Kopien (bspw. für Beamernutzungen) sowie die Nutzung der Kopien in weiteren Gemeindeveranstaltungen. Katholische Gemeinden können diese Rechte allerdings durch Abschluss einer kostengünstigen Zusatzvereinbarung direkt bei der VG Musikedition erwerben.
Ebenfalls verlängert wurde der Gesamtvertrag bzgl. der Nutzung der nach §§ 70/71 UrhG geschützten Ausgaben und Werke (Editiones principes und wissenschaftliche Ausgaben). Damit haben auch die katholischen Kirchengemeinden weiterhin die Möglichkeit, diese Werke und Ausgaben ohne gesonderten Lizenzerwerb in Gottesdiensten und Konzerten aufzuführen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter ist.
Christian Krauß, Geschäftsführer der VG Musikedition dazu: „Wir freuen uns, dass es nach langwierigen und komplizierten Verhandlungen gelungen ist, beide Gesamtverträge mit dem VDD nun doch für die nächsten Jahre zu verlängern. Dies gewährt vor allem den Kirchenmusikern weiterhin umfassende Rechtssicherheit und erspart den Gemeinden vor Ort zusätzliche Kosten und administrative Aufgaben.“
Die VG Musikedition nimmt unter anderem zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte sowie die Rechte an Wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr.
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