Die VG Musikedition hat die Gesamtverträge mit dem Verband Bildungsmedien e.V. und dem Deutschen Musikverleger-Verband über die Abgeltung der Vergütungsansprüche nach § 46 Abs. 4 UrhG um weitere vier Jahre verlängert.
Gemäß § 46 UrhG ist es möglich, geschützte Werke in Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch ohne Zustimmung des Urhebers zu veröffentlichen. Allerdings steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu, die die VG Musikedition für ihre Mitglieder berechnet. Mit der Verlängerung der Gesamtverträge besteht für Schulbuch- und solche Musikverlage, die auch Schulbücher herstellen, weiterhin die Möglichkeit einer verwaltungseinfachen Abrechnung aus einer Hand.
Die VG Musikedition macht darauf aufmerksam, dass der so genannte „Schulbuchparagraf“ nur auf solche Sammlungen anzuwenden ist, die ausschließlich für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch gedacht sind. Dazu können neben Schulbüchern u.a. auch E-Books, Bücher mit zugehörendem Online-Code, bestimmte Lehrermaterialien, DVDs, Sammlungen auf USB-Stick oder Kopiervorlagen gehören. Auch der Erwerb so genannter digitaler Klassen- oder Schullizenzen ist für Bildungsverlage möglich.
Bearbeitungen von geschützten Werken bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Rechteinhabers und fallen nicht unter das Privileg des § 46 UrhG. Ebenfalls nicht unter das Privileg nach § 46 UrhG fallen zum Beispiel Instrumentalschulen oder Sammlungen zum Selbstunterricht.
Die VG Musikedition nimmt unter anderem zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte sowie die Rechte an Wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr.
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