Im Zusammenhang mit der aktuellen Depeche Mode Tournee „Tour of the Universe“ freuen sich der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. (idkv) und der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) über den Erfolg in ihrem Engagement gegen den Ticket-Schwarzmarkt. Das Landgericht (LG) München hat in einem Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 06.05.2009 (11 HKO 19331/08) auf Antrag der Marek Lieberberg Konzertagentur (MLK) dem Internet-Ticketportal Ventic der Smartfox Media den Handel mit Eintrittskarten untersagt, die Smartfox im Wege des Schleichbezugs direkt aus dem Vertriebssystem von MLK erwirbt oder durch Dritte erwerben lässt. MLK wurde in dem Verfahren von den beiden Verbänden der Konzertwirtschaft, idkv und VDKD, unterstützt.

VDKD Justitiar Prof. Dr. Johannes Kreile erläutert: „Zahlreiche kommerzielle Ticketbörsen handeln auf Kosten der Fans und der Künstler, indem sie Karten zu stark überhöhten Preisen anbieten und für eine künstliche Verknappung sorgen. An diesen Mehreinnahmen sind weder die Künstler noch die Konzertveranstalter, welche das unternehmerische Risiko tragen, beteiligt und Fans können sich angesichts überteuerter Eintrittkarten nicht unbedingt den Besuch weiterer Konzerte erlauben. Beide Verbände, idkv und VDKD, setzen sich vor diesem Hintergrund bereits seit längerem für faire und publikumsfreundliche Ticketpreise ein.“

MLK ist exklusiver Veranstalter der deutschen Konzerte der Depeche Mode Tournee 2009 „Tour of the Universe“. Bei allen Kartenverkäufen über die Vorverkaufsstellen des einzig autorisierten Ticketvermarkters CTS Eventim wurde in den Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen (AGB) von MLK der gewerbliche Weiterverkauf der Konzertkarten für diese Tournee ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch hatte Smartfox bereits wenige Tage nach Beginn des offiziellen Vorverkaufs große Kartenkontingente zu stark überhöhten Preisen für die Konzerte der „Tour of the Universe“ im Internet angeboten. Hiergegen wandte sich MLK mit einer Einstweiligen Verfügung, die bezüglich der im Wege des Schleichbezugs erworbenen Karten nun von dem Landgericht München bestätigt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Smartfox Eintrittskarten für Konzerte der Depeche Mode Tournee unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht selbst oder durch Dritte von offiziellen Vorverkaufsstellen erworben hat bzw. hatte erwerben lassen. Smart­fox habe damit gezielt und wettbewerbswidrig das Vertriebskonzept von MLK behindert.

Bereits im September 2008 hatte der BGH in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Ticket­­händler, die unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht Karten von autori­sierten Vorverkaufsstellen eines Veranstalters erwerben, um diese gewerblich weiter zu veräußern, obwohl der Veranstalter den gewerblichen Weiterverkauf in seinen AGB ausgeschlossen hat, einen wettbewerbswidrigen „Schleichbezug“ begehen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellte das LG München nun zudem klar, dass nach seiner Auffassung für die Frage eines unlauteren Schleichbezugs entscheidend sei, ob die Eintrittskarte von dem ersten Käufer trotz ihm bekannter entgegenstehender AGB mit der Absicht des gewerblichen Weiterverkaufs erworben wurde. Der Verkauf so erworbener Karten sei wettbewerbswidrig, unabhängig davon, ob der Dritte sie anschließend selbst oder über ein Ticketportal verkaufe. Gegen dieses Urteil kann die Smartfox Media Berufung einlegen.

In den beiden Berufsverbänden der deutschen Live-Entertainment-Branche sind insge­samt rund 500 Agenturen, Tournee- und Konzertveranstalter zusammengeschlossen, die im Jahre 2007 mit dem Verkauf von über 127 Millionen Eintrittskarten einen Umsatz von rund 3,8 Milliarden Euro erwirtschaftet haben.