Die Urhebergesellschaft GEMA gewinnt vor dem Landgericht Hamburg gegen den UseNet-Zugangsanbieter Aviteo Ltd. Die Richter bestätigen die Schadensersatzpflicht von Zugangsdiensten, wenn diese das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch ihr Geschäftsmodell fördern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Hamburg hat am 22. Juni 2018 (AZ 308 O 314/16) verkündet, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der Zugangsanbieter Aviteo Ltd. der GEMA als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz. "Das Urteil bedeutet für alle Urheber einen wegweisenden Erfolg“, bestätigt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. "Onlinedienste wie UseNeXT sind primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen.“
Zugangssoftware von Sharehostern ist häufig so konzipiert, dass Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt aufgefunden werden können. Das Angebot ist dabei insgesamt klar auf den Download urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet. Dies macht die Dienste für ihre Betreiber so lukrativ. Die Richter des LG Hamburg stellten in ihrer Urteilsverkündung deutlich heraus, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.
Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum Abruf bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen Usenet-Anbieter den Zugang vermitteln. Viele Anbieter nutzen gezielt aus, dass auch urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen werden können. Zuletzt hatte die GEMA mit Urteil vom 14.6.2018 (AZ 5 U 30/16) vor dem OLG Hamburg Unterlassungsansprüche gegen Aviteo Ltd., den Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes Usenext, durchgesetzt.