Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters, von denen viele Vereine erst kürzlich durch erstmaligen Versand einer Rechnung für die vergangenen Jahre erfuhren, wird verändert. Der Deutsche Bundestag beschloss in seiner gestrigen Sitzung am 10. Juni, das umstrittene Transparenzregister anzupassen.
Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, wir konnten allerdings folgende Ergebnisse erzielen:
1. Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben;
2. Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.
Der Bundesmusikverband (BMCO), die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und der Deutsche Chorverband (DCV), die tausende gemeinnützige Musikvereine vertreten, hatten sich u.a. neben dem Deutschen Olympischen Sportbund, dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und dem Deutschen Kulturrat für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt.
Zentrales Anliegen war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Die errungene Lösung bedeutet für die ehrenamtlich und vereinsgetragene Amateurmusik eine große Entlastung. Die automatische Eintragung in das Transparenzregister bedeutet für 14,3 Millionen Menschen im Bereich der Amateurmusik mehr Bürokratie-Abbau.
Die Präsidenten Benjamin Strasser MdB (BMCO), Paul Lehrieder MdB (BDMV) und Christian Wulff (DCV) sowie Petra Merkel (MdB 2002-13 und Vizepräsidentin des DCV) begrüßten die Entscheidung des Deutschen Bundestags und das damit verbundene parteiübergreifende Signal: Amateurmusizieren braucht bürokratiearme Strukturen, damit die Amateurmusiklandschaft im Ehrenamt lebendig bleiben kann.
Weitere Informationen:
Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat.
Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) galt ab dem Jahr 2020, dass sie durch Antrag davon befreit werden konnten, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Musikvereine seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. (BMCO) hat sich daraufhin gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) und dem Deutschen Chorverband e.V. (DCV) für eine Gebührenbefreiung eingesetzt.