Die Steuerbefreiung von Musikunterricht bleibt erhalten. Für die vielen Ausbildenden und Unterrichtenden der Amateurmusikszene konnte nun sogar eine Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung erreicht werden. Das Jahressteuergesetz wurde am Freitag, den 18.10.2024 im Deutschen Bundestag verabschiedet.
Vor der Abstimmung hatte sich der Bundesmusikverband Chor & Orchester (BMCO) in vielen Gesprächen mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages und im direkten Austausch mit dem Bundesfinanzministerium intensiv für eine eindeutige Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen im Jahressteuergesetz eingesetzt.
An dieser Stelle ist insbesondere dem Präsidenten des Deutschen Harmonika-Verbands Jochen Haußmann MdL sowie dem BMCO-Präsidiumsmitglied Thomas Kronenberger für ihren erfolgreichen Einsatz zu danken.
Der Zweck der Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen im Jahressteuergesetz 2024 ist die Anpassung der entsprechenden Regelungen in § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) an das Europäische Recht im Lichte mehrerer Gerichtsurteile und eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Deutschland. Um zu gewährleisten, dass Deutschland sich hier künftig an EU-Recht hält, hatte die Bundesregierung zunächst geplant, diese Regelungen im UStG so neu zu fassen, dass sie in Aufbau und Wortlaut weitgehend der einschlägigen EU-Regelung entspricht.
Dieser Gesetzentwurf führte zu der Sorge, dass durch die vorgeschlagene neue Formulierung von § 4 Nummer 21 UStG in Zukunft manche Bildungsleistungen der Umsatzsteuer unterliegen werden, die bisher davon befreit sind. In zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages wurde uns mehrfach bestätigt, dass die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht zu neuen Steuerbelastungen führen soll.
Daher hat sich die Koalition auf eine andere Formulierung der Neuregelung geeinigt. Der § 4 Nummer 21 UStG bleibt nun dem Grunde nach in seiner jetzigen Form erhalten, wodurch sicherstellt wird, dass alle bisherigen Umsatzsteuerbefreiungen von Bildungsleistungen weitergelten.
Zusätzlich stellt die Neuregelung außerdem klar, dass neben privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen auch weitere Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen, soweit sie mit Schul- und Bildungszwecken dienenden Leistungen betraut sind.
Außerdem wird der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung“ ausgedehnt. Zudem wird für die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, das Bescheinigungsverfahren der Landesbehörden abgeschafft.