Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben. Das Bundessozialgericht hat der Stadt Ahaus als Trägerin einer Musikschule recht gegeben und anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben. (12. Senat des Bundessozialgerichts am 14. März 2018, B 12 R 3/17 R.)

Ein Musiklehrer war neben einer anderen Tätigkeit auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche für die Musikschule Ahaus tätig. Zu beachten hatte er dabei das Lehrplanwerk des VdM. Anders als die Deutsche Rentenversicherung, das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht NRW misst das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung bei, die die Annahme einer Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung erzwungen hätte.

Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass eine Sozialversicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.

Reinhard Knoll, Präsident des Landesmusikrats NRW, begrüßt die Klarstellung durch das Bundessozialgericht, die der bisherigen Praxis von Musikschulen Rechtssicherheit gibt: "Feste Beschäftigungsverhältnisse sind für ein ebenso breites wie qualitätsvolles Unterrichtsangebot von Musikschulen eine wichtige Voraussetzung. Sie müssten allerdings von den Trägern finanziell hinterlegt sein."

Der VdM, namentlich Bundesgeschäftsführer Matthias Pannes, sehen sich in ihrer Einschätzung bestätigt, dass die Urteile der Vorinstanzen keinen geeigneten Argumentationen gefolgt und die Urteilsbegründungen unzureichend ausgefallen seien. Dies sei unabhängig von der Haltung des VdM zu sehen, dass zur Erfüllung der Aufgaben von Musikschulen generell angestelltes Personal erforderlich ist. Zur Verfolgung dieses Zieles seien politische Entscheidungen zu suchen, der Weg über die Gerichte sei wenig zielführend.

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