Auf der vom 17. bis 28. August in Genf (Schweiz) stattfindenden CITES Vertragsstaatenkonferenz (CoP18) wurde dem Antrag der EU und Kanadas offiziell stattgegeben, fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre als Ausnahme von CITES II in die Fußnote #15 aufzunehmen. Entsprechende Produkte werden somit wieder ohne artenschutzrechtliche Genehmigungen (CITES-Nachweis) handelbar sein. Auch Endverbraucher können wieder aufatmen und gebrauchte Musikinstrumente ohne Nachweis verkaufen. Das Reisen mit Musikinstrumenten wird damit ebenfalls unkomplizierter.

Die hohe Nachfrage nach Tropenhölzern durch den internationalen Handel beschleunigt die Abholzung tropischer Regenwälder. Die Listung aller Palisanderarten, die auf der 17. CITES Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2016 beschlossen wurde, stellte die Musikinstrumentenbranche vor große Herausforderungen, die zusätzlich den Vollzug des Beschlusses erschwerten. Um den Vollzug zu entlasten und den Handel mit Musikinstrumenten nicht unnötig zu erschweren, hat die EU gemeinsam mit Kanada eine Änderung der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen (sogenannte Annotation #15) vorgeschlagen. Diese Änderung wurde nun beschlossen und gilt unter anderem für fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre. Keine Ausnahme gilt weiterhin für den nach CITES I gelisteten Rio Palisander = Dalbergia nigra sowie für Dalbergia cochinchinensis – in CITES II mit der Fußnote #4 gelistet, welche alle Teile und Erzeugnisse dieser Art einschließt.

Darüber hinaus wurde vereinbart, weitere Verbesserungen von Fußnote #15 – auch in Bezug auf Musikinstrumente – innerhalb der nächsten drei Jahre in einer Studie zu beurteilen. Zudem wird zukünftig ein Vorschlag zur Vereinfachung eines Musikinstrumenten-Zertifikats auf den CITES-Treffen ausgearbeitet.

"Das ist ein großer Erfolg für die international tätige CITES Working Group der MI-Branche, unsere engagierten Mitglieder und unseren Verband, der sich kontinuierlich für eine Ausnahmeregelung bei den kooperierenden europäischen sowie nationalen Behörden eingesetzt hat – und eine große Erleichterung für die gesamte MI-Branche", so Daniel Knöll, Geschäftsführer der SOMM - Society Of Music Merchants e. V.

Die auf der CoP18 gefassten Beschlüsse zur Dalbergia-Freistellung treten 90 Tage später völkerrechtlich in Kraft. In der EU erlangen alle Änderungen rund einen Monat nach dem völkerrechtlichen Inkrafttreten Rechtskraft. Die Cedrela-Liste tritt erst 12 Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

Weitere Details zur Umsetzung, zur Listung neuer Arten und zur EU-Genehmigungspflicht werden wir nach Inkrafttreten bekanntgeben. Das CITES-Sekretariat wird in Kürze die genauen Umsetzungsdaten bestätigen. Bis zu den Umsetzungszeitpunkten gelten noch die aktuellen CITES-Anforderungen.

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