Kurz vor der Jahrestagung des Deutschen Musikverlager-Verbandes (DMV) beschlossen die Mitglieder des Ausschusses für U-Musik folgendes Positionspapier:

Grundsätzlich muss sichergestellt werden, dass der Urheber seine ihm zustehende angemessene Vergütung erhält. Ob ein hierzu erforderlicher Schutz nun durch DRM oder durch Wasserzeichentechnologie erfolgt, ist zunächst zweitrangig.

Weiterhin ist es dringend erforderlich, dass zwischen den verschiedenen angebotenen Formaten und den entsprechenden Abspielgeräten auf dem Markt eine „Interoperabilität“ besteht. Dies ist eine der Kernforderungen der Musikverleger. Ist gewährleistet, dass Musik, die legal erworben worden ist, im rechtlich zulässigen Maße auf allen Systemen verwendet werden kann, ist ein Großteil der Problematik bereits gelöst.

Der Inhaber der Leistungsschutzrechte, also im Regelfall Tonträgerunternehmen, bestimmt auch über die Ausgestaltung des Verkaufsproduktes, welches an den Endkunden verkauft wird. Er übernimmt damit die Verantwortung für den technischen Schutz seines Produktes. Die hiermit verbundenen Geschäftsmodelle könnten den Einsatz von DRM erforderlich machen. Liegt ein derartiger Fall vor, muss sich der Verleger, der die entsprechenden Urheberrechte für seine Autoren wahrnimmt, diesem Modell zwangsläufig anpassen.

Nach Auffassung der Musikverleger ist DRM aber keine „heilige Kuh“. Vielmehr muss pragmatisch ein wirksames Mittel gegen Piraterie eingesetzt werden, das sich allerdings nicht als Absatzbremse erweisen darf, sondern auch den lnteressen der Musikkäufer Rechnung trägt.

Auch zur Frage der stark umstrittenen sogenannten Kulturflatrate vertreten die Musikverleger eine klare pragmatische Position. In der Praxis wird es große Schwierigkeiten bei der Erhebung einer derartigen Kulturflatrate, aber erst recht bei der Verteilung der auf welche Art und Weise auch immer eingenommenen Gelder geben. Eine Kulturflatrate wird deshalb abgelehnt. Vielmehr muss es so sein, wie es in der Vergangenheit auch ständig praktiziert wurde, dass für die Nutzung von Musik die konkrete angemessene Lizenz zu zahlen ist. In Einzelfällen kann es sich dabei um Pauschalzahlungen handeln. Einen generellen „Freibrief“ zur Nutzung von Musik in jeglicher Form gegen ein geringes Entgelt darf es aber nicht geben.

Eindeutig sind auch die Forderungen der U-Musikverleger im Hinblick auf die EU-weite Online-Lizenzierung von Musik. Die Position der Verlage lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Alle Verwertungsgesellschaften müssen sowohl ihre Effizienz stärken als auch ihre Transparenz verbessern.
- Sollte in diesem Bereich ein Wettbewerb bestehen, darf es dabei nicht zu einer Tarifsenkung kommen.
- Sichergestellt werden muss, dass zum Schutze der Rechteinhaber die kulturelle Vielfalt gewahrt bleibt.
- In der Frage der Online-Lizenzierung muss die GEMA als eine der am besten funktionierenden Verwertungsgesellschaften in der Welt gestärkt werden.

Den Musikverlagen ist bewusst, dass die drei genannten Themenbereiche heftig umstritten sind und die jeweilige Interessenlage eine sachliche Diskussion erschwert. Auch bei einer stark betonten Verbrauchersicht darf jedoch der Schutz des Urheberrechts nicht vernachlässigt werden. Die Musikverleger möchten sich deshalb für eine offene und sachlich geführte Diskussion einsetzen.

Jens-Markus Wegener
Vorsitzender des U-Ausschusses im DMV