Die Landesregierung ermöglicht auf Initiative von Staats- und Kulturminister Rainer Robra neben den ohnehin möglichen Öffnungen im Kulturbereich die Durchführung von Kulturveranstaltungen im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten. Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt können bis zu drei Modellprojekte umgesetzt werden. Grundlegende Voraussetzung ist, dass die "bundesrechtliche Notbremse“ in dem jeweiligen Landkreis oder kreisfreien Stadt nicht in Kraft ist.
Bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100, die der Oberbürgermeister oder Landrat feststellt, können Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive unter den bereits bekannten Maßgaben wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
Darüber hinaus können mit der 12. Eindämmungsverordnung bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 auch Angebote im Freien von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheatern), Kinos und von Konzerthäusern und -veranstaltern bei einer Höchstbelegung von 100 Personen und unter Beachtung der üblichen Beschränkungen ermöglicht werden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt. Deren Status ergibt sich aus der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung die nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat am Sonnabend in Kraft treten wird. Als Genesenennachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum anzusehen.
"Es ist ein wichtiger Schritt nach vorn, dass wir in Sachsen-Anhalt die Durchführung von Kulturveranstaltungen auf der Grundlage von Sicherheits- und Hygienestandards ermöglichen. Mit Hilfe der Kombination aus konsequentem Testen, digitaler Registrierung und guten Hygienekonzepten wollen wir zeigen, dass pandemiefeste Kulturformate möglich sind“, so Robra. "Der Schutz und die Förderung von Kultur sind einschließlich der Möglichkeiten zu ihrer tatsächlichen Ausübung Staatsziele, auf deren bestmögliche Verwirklichung der Staat und die Kommunen hinwirken müssen. Dies gilt auch unter den schwierigen Bedingungen einer Pandemie. Wir treffen diese Maßnahmen mit Augenmaß, Verantwortung und in vollem Respekt vor den Gefahren des Corona-Virus.“
Für die über die mit der zwölften Verordnung ermöglichte Öffnung von Kultureinrichtungen hinausgehende Zulassung als Modellprojekt müssen folgende Bedingungen sichergestellt sein:
- Das jeweilige Modellprojekt darf einen Zeitraum von bis zu vierzehn Tagen nicht überschreiten.
- Das Modellprojekt darf erst beginnen, wenn die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen. Wenn und solange die sog. bundesrechtliche "Notbremse“ gilt, sind begonnene Modellprojekte abzubrechen.
- Pro Tag dürfen in der jeweiligen Stadt oder Landkreis im Rahmen eines Modellprojektes insgesamt nicht mehr als 100 Personen an kulturellen Veranstaltungen der sonst nicht für Publikum geöffneten Kultureinrichtungen teilnehmen.
- Für teilnehmende Kultureinrichtungen muss ein vom örtlichen Gesundheitsamt bestätigtes Hygienekonzept vorliegen.
Für Personen, die an einer kulturellen Veranstaltung teilnehmen wollen, gelten u.a. folgende Voraussetzungen:
- Namentliche Voranmeldung bei der jeweiligen Kultureinrichtung
- Vorlage eines negativen Ergebnisses eines spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung durchgeführten PCR-Tests oder Schnelltests bei Betreten; Geimpfte oder Genesene sind nach den o.a. Regelungen davon befreit und werden auf die Zahl von 100 auch nicht angerechnet.
Beabsichtigt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ein Modellvorhaben durchzuführen, so sind geeignete Kultureinrichtungen auszuwählen, der Veranstaltungszeitraum festzulegen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung der Sicherheits- und Abstandsregeln festzustellen. Ferner ist nach Veranstaltungsende innerhalb einer Woche ein Erfahrungsbericht vorzulegen.
Den Wortlaut des Erlasses finden Sie ab dem 8. Mai auf dem Landesportal Sachsen-Anhalt unter: www.kultur.sachsen-anhalt.de/kultur/kultur-aktuell/