Zum 13. Mai wurde die infektionsrechtliche Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geändert. Damit ist auch wieder Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform an öffentlichen und privaten künstlerischen Schulen möglich.
Die Regelung zur Möglichkeit von Unterricht in Gruppen von bis zu zehn Personen für alle Angebote außer Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht bleibt bestehen. Zur Nutzung der Angebote ist weiterhin der Nachweis eines negativen Corona-Tests notwendig sowie die Einhaltung der geltenden Hygieneregeln.
Die neue Regelung zum Gesangsunterricht und zum Unterricht in Blasinstrumenten trat im Rahmen der kommenden Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie am 13. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 165. Der Gesangsunterricht und der Unterricht in Blasinstrumenten in Präsenzform sind als Einzelunterricht mit dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zulässig.
Diese Regelungen gelten für den Unterricht an öffentlichen und privaten künstlerischen Schulen. Eine private künstlerische Schule liegt vor, wenn eine künstlerische Schule von der zuständigen Landesbehörde als allgemeine Bildungseinrichtung nach § 4 Nummer 21a UStG anerkannt wurde. An Einrichtungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, ist der Unterricht in Präsenzform weiterhin untersagt.
Das Ministerium für Bildung und Kultur setzt sich weiter dafür ein, weitere Öffnungsschritte für kulturelle Angebote vorzunehmen.