Ein Theater, das seiner schwangeren Orchestermusikerin wegen des in § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen besonderen Lärmschutzes für Schwangere untersagt hatte, im Orchester zu spielen, ist nun durch einstweilige Verfügung verurteilt worden, den Einsatz zu erlauben. Auferlegt wurde dem Theater jedoch, vor jedem Einsatz - bezogen auf die jeweilige Theaterproduktion - zu messen, ob die zulässigen Lärmgrenzen für Schwangere überschritten werden. Im konkreten Fall führte das dazu, dass eine Verpflichtung zum Einsatz der Musikerin bei Mozart „Entführung aus dem Serail“ und Rossinis „La Cenerentola“ wegen mangelnder Lärmbelastung bestand. Die Messung sei erforderlich, da bei anderen Opern höhere Lärmbelastungen festgestellt werden könnten. Dann müsse von einer Beschäftigung der Musikerin Abstand genommen werden.

Eine nach wie vor offene Frage ist, inwieweit schwangere Musikerinnen zu Proben herangezogen werden müssen, obwohl sie nach dem vierten Monat der Schwangerschaft in den Theatervorstellungen aufgrund eines entsprechenden Beschäftigungsverbotes nicht mehr eingesetzt werden können. Würde man dies bejahen, könnte eine schwangere Musikerin ihre Beteiligung an einer Probe erstreiten, wohingegen der Musiker oder die Musikerin, die später in der Vorstellung spielen müssten, nicht an der Probe teilnehmen könnte.

Natürlich ist ein adäquater Schutz von angehenden Müttern geboten. Die Diskussion zeigt aus Sicht des Bühnenvereins aber, mit welchen gesetzlich bedingten Problemen sich die Theater- und Orchesterbetriebe tagein, tagaus zu beschäftigen haben, ohne dass eine Bereitschaft des Gesetzgebers zu erkennen ist, sich mit diesen Fragen ernsthaft auseinanderzusetzen.