Die Interessengemeinschaft der Landeskulturverbände in Sachsen gibt folgende Erklärung zur geplanten Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes im Rahmen des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 des Freistaates Sachsen ab:
Nach dem bisher vorliegenden Arbeitspapier sollen in der vorgeschlagenen Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes (KRG) a) den Kulturräumen jährlich nunmehr mindestens 77.600.000 direkt zur Verfügung gestellt werden, b) mindestens 2.100.000 einem vom SMWK zu bewirtschaftenden Strukturfonds (für Investitionen und Strukturmaßnah¬men) vorbehalten bleiben und c) höchstens 7.000.000 den Landesbühnen Sachsen, die bisher direkt aus dem Staatshaushalt finanziert worden sind, zufließen.
Aus Sicht der Interessengemeinschaft der Landeskulturverbände in Sachsen stellt dies aus unterschiedlichen Gründen einen höchst problematischen Eingriff in die bewährte Mechanik des Kulturraumgesetzes dar und bedeutet auch eine drastische Reduktion der regionalen Finanzierungsmöglichkeiten. Daher lehnen die IG diese Veränderungen des Kulturlastenausgleichs ab.
Die IG hält die Integration konkreter institutioneller Förderaufgaben in das Gesetz (hier Landesbühnen Sachen) für einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwal-tungsgarantie. Im Kern ist das Kulturraumgesetz eine Rahmensetzung des Landes, mit der die in Kulturräumen zusammengeschlossenen kommunalen Gebietskörper¬schaften Förderaufgaben von regionaler Bedeutung (§ 3) in eigener Zuständigkeit defi¬nieren und erfüllen. Eine konkrete Einrichtung, noch dazu in Landesträgerschaft, explizit mit einem Budget aus Kulturraummitteln zu untersetzen, das in der Gesamtverteilung der Landesmittel abgezogen wird, beeinträchtigt die selbständige Planung der Kulturräume. Zugleich bringt es sie durch die erhebliche Minderung der Zuweisungen für die Regionen in fundamentale förder- und strukturpolitische Schwierigkeiten, da es faktisch zu einer Kürzung der eigentlich gesetzlich garantierten Zuweisungen kommt.
Hier wird an einer weiteren Stelle das für die Kulturförderung in Sachsen wichtige Prinzip der Subsidarität (Kommune – Kulturraum – Freistaat) aufgeweicht.
Der Freistaat bringt das Kulturraumgesetz mit dieser Änderung nicht nur in verfassungsrechtlicher Hinsicht in eine schwierige Situation, sondern beeinträchtigt das Grundanliegen des Gesetzes, die kulturelle Vielfalt in den Regionen sicherzustellen (§ 3 Abs. 5), beträchtlich.
Die die Landeskulturverbände verweisen darauf, dass das Gesetzesverfahren und die abschließenden Haushaltsverhandlungen bis zum Jahresende 2010 zu erheblicher Planungsunsi¬cherheiten in den Kulturräumen führen. Dem sollte mit der 2008 vollzogenen Entfristung des KRG eigentlich ein Ende bereitet werden.
Der Freistaat Sachsen erwägt hier ohne Not kurzfristig Veränderungen, die die Kulturräume in große Bedrängnis bringen. Wir appellieren daher längerfristiger und verlässlicher zu planen.
Die Interessengemeinschaft der Landeskulturverbände in Sachsen hält die geplante Änderung des KRG für kulturpolitisch und systematisch falsch. Die zu erwartenden Haushaltseinsparungen im Staatshaushalt stehen in keinem begründbaren Verhältnis zu den erwartbaren Kulturverlusten in den Regionen bzw. zur eintretenden Schwächung des KRG.
Absätze