In diesen Tagen verschickt die Deutsche Rentenversicherung erstmals die Fragebögen an Unternehmen, um festzustellen, ob eine Künstlersozialabgabepflicht besteht. Damit erfolgt die Umsetzung eines wesentlichen Bestandteils des reformierten Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Seit dem 15. Juni dieses Jahres, dem Inkrafttreten des reformierten Künstlersozialversicherungsgesetzes, obliegt es hauptsächlich der Deutschen Rentenversicherung festzustellen, ob eine Künstlersozialabgabepflicht besteht. Sie verschickt daher an Unternehmen einen Fragebogen, in dem nachgehakt wird, ob in der Vergangenheit mit freiberuflichen Künstlern und Publizisten zusammengearbeitet wurde. Sollte dieses der Fall sein, sind die Unternehmen verpflichtet, Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Künstlersozialabgabe beträgt in diesem Jahr 5,1% der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare.

Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für freiberufliche Künstler und Publizisten, sofern ihr Jahreseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit mehr als 3.900 Euro beträgt. Die versicherten Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialversicherung kranken-, pflege- und rentenversichert. Sie zahlen die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte wird zu 30% von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen (Künstlersozialabgabe) sowie zu 20% durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe betrug im letzten Jahr knapp 167 Millionen Euro.

Zur Künstlersozialabgabe sind folgende Unternehmen verpflichtet:

- Unternehmen der Kulturwirtschaft,
das sind: Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen; Theater, Orchester, Chöre sowie vergleichbare Unternehmen; Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen; Rundfunk, Fernsehen; Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern, Galerien und Kunsthandel; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte; Variete- und Zirkusunternehmen, Museen; Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten;

- Eigenwerber,
darunter werden Unternehmen verstanden, die für das eigene Unternehmen Werbung betreiben z.B. in Form eines Geschäftsberichtes oder eines Flyers, Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass nicht nur gelegentlich mit selbständigen Künstlern und Publizisten zusammengearbeitet wird;

- Unternehmen der so genannten Generalklausel,
das sind solche, die mehr als gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben oder mehr als drei Veranstaltungen im Jahr mit selbständigen Künstlern durchführen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Künstlersozialabgabe geht jetzt viele Unternehmen in Deutschland an. Bislang hatte alleine die Künstlersozialkasse die Aufgabe, die Künstlersozialabgabepflicht der Unternehmen festzustellen. Ihre Personalausstattung ließ eine flächendeckende Erfassung aller Unternehmen jedoch nicht zu, so dass in erster Linie die Unternehmen aus dem Kulturbereich die Künstlersozialabgabe leisteten. Nun wird die Deutsche Rentenversicherung flächendeckend die Unternehmen hinsichtlich ihrer Künstlersozialabgabepflicht prüfen, so dass 25 Jahre nach Gründung der Künstlersozialkasse endlich mehr Beitragsgerechtigkeit entsteht. Die Künstlersozialabgabe, die im Jahr 2006 immerhin 167 Millionen Euro betrug, ist damit keine Sonderlast alleine für die deutsche Kulturwirtschaft mehr, sondern wird auf mehr Schultern verteilt."

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