Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) ist erfreut über eine Verwaltungsvereinbarung, die er mit der Künstlersozialkasse (KSK) geschlossen hat. Darin sind die Abgeltungen von Konzertmitschnitten im Ausland geregelt. Pascal Funke, Präsident des VDKD, sagt dazu: "Wir freuen uns, dass wir nach langwierigen und intensiven Gesprächen mit der KSK die Verwaltungsvereinbarung abschließen konnten. Unsicherheiten, welche durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entstanden sind, konnten ausgeräumt werden. Unsere Mitglieder haben nun in der Zusammenarbeit mit den von ihnen betreuten Künstlern Klarheit und Planungssicherheit bei den Entgeltmeldungen für Konzertmitschnitte.“ Die Regelung tritt rückwirkend zum 1.1. 2014 in Kraft.

Honorare für Mitschnitte von Konzerten im Ausland unterliegen der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), da die Möglichkeit einer späteren Verwertung in Deutschland besteht. Die Honorare für die Auftritte selbst unterliegen nicht der Abgabepflicht mangels Möglichkeit der späteren Verwertung im Inland. Prof. Dr. Johannes Kreile, Geschäftsführender Justitiar des VDKD, erläutert: "In der vertraglichen Praxis bei der Rechteeinräumung zum Mitschnitt bei Konzerten im Ausland ist zu differenzieren. So ist der Mitschnitt zu Zwecken der Archivierung nicht abgabepflichtig, hier werden neben Archivierungs-, Dokumentations- oder Einstudierungszwecken des Konzerthauses, des Veranstalters oder des Künstlers keine weiteren Rechte eingeräumt. Im zweiten Bereich wird das Recht des Mitschnitts zu Zwecken der späteren Verwendung eingeräumt. Ist der Mitschnitt jedoch nachweislich nicht erfolgt, besteht keine Abgabepflicht. Ist der Mitschnitt erfolgt und wird hierfür ein gesondertes Honorar vereinbart, unterliegt dieses der Abgabeund Meldepflicht der inländischen Konzertvermittler oder Konzertdirektionen. In Fällen, in denen im Vertrag das Honorar für den Mitschnitt nicht gesondert ausgewiesen ist, ein Mitschnitt aber tatsächlich erfolgt ist, gilt als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die nachfolgende Staffelung: Bei Honoraren von 0-5.000 Euro entfällt die Abgabepflicht, bei Honoraren von 5.001-10.000 Euro beträgt die Bemessungsgrundlage 2 Prozent, bei Honoraren von 10.001-20.000 Euro 4 Prozent und bei Honoraren über 20.000 Euro 6 Prozent.“

Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet selbständigen Künstlern und Publizisten Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse finanziert sich zu 50 Prozent durch die Versicherten, zu 20 Prozent durch den Bundeszuschuss und zu 30 Prozent durch die Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen. Dieser Abgabesatz beträgt für das Jahr 2016 5,2 Prozent.

Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. wurde 1946 in Hamburg gegründet. Ziel des Verbandes ist die Stärkung der privatwirtschaftlich organisierten deutschen Konzertwirtschaft. Im VDKD sind über 200 Agenturen, Konzertveranstalter und Stiftungen zusammengeschlossen, die im Bereich E- und U-Musik jährlich über 2 Milliarden Euro umsetzen und ein Publikum von rund 42 Millionen Besuchern ansprechen.

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