Die GVL wird bis Ende 2016 ihren Gesellschaftsvertrag sowie ihre organisatorische Struktur auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung, dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), anpassen. Für Berechtigte, die bereits über aktuelle Verträge verfügen, gehen mit dem VGG keine Änderungen der Praxis einher. Die Wahrnehmungsverträge wurden an die gesetzlichen Anforderungen geringfügig angepasst.

Das VGG ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten und löste damit das bisherige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ab. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie werden allgemein verpflichtende Standards für Verwertungsgesellschaften etabliert, wovon bereits heute schon viele in Deutschland Anwendung finden.

Im Zuge der neuen gesetzlichen Regelung möchte die GVL alle Berechtigten über die folgenden Rechte informieren:

  • Die GVL unterliegt auch weiterhin dem Wahrnehmungszwang, wonach sie dazu verpflichtet ist, die Rechte, Schutzgegenstände und Gebiete in ihrem Tätigkeitsbereich zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn keine objektiven Gründe entgegenstehen.
  • Durch den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages, der die wahrgenommenen Rechte im Ein-zelnen benennt, holt die GVL für jedes einzelne Recht die Zustimmung des Berechtigten zur Wahrnehmung ein und dokumentiert diese entsprechend.
  • Grundsätzlich kann eine Kündigung des Wahrnehmungsvertrages oder der Entzug von Rechten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Mindestvertrags-laufzeit entfällt. 
  • Ferner besteht für Berechtigte die Möglichkeit, jedermann das Recht einzuräumen, eine nicht kommerzielle Lizenz für die Verwertung ihrer Darbietung bzw. ihres Bild- und/ oder Tonträgers zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der GVL die entsprechenden Rechte zur Wahrnehmung übertragen wurden.

Der geltende Gesellschaftsvertrag und die aktuellen Vertragsunterlagen nebst Anlagen ist hier auf der Homepage der GVL zu finden.

Absätze