Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass der Kulturbereich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages bei dem heute zur Verabschiedung stehenden Infektionsschutzgesetz nun unter §28a "Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" eigenständig genannt wird.

Der Deutsche Kulturrat hatte am 10. November den Deutschen Bundestag aufgefordert, den Kulturbereich im Gesetz als eigenständigen Bereich zu benennen und damit den von CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" zu ändern. Diese Forderung hat der Gesundheitsausschuss dankenswerterweise aufgenommen.

Kultur, so steht es in der Beschlussvorlage, soll nicht mehr unter Freizeit subsumiert werden. Das wird dem besonderen Charakter der Kultureinrichtungen, die eben mehr als Freizeiteinrichtungen sind, besser gerecht. Kultureinrichtungen sind zugleich Bildungseinrichtungen und Orte der Kunstproduktion.

In der Gesetzesbegründung wird explizit darauf verwiesen, dass die "Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen (…) grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (…).“ "Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Kultureinrichtungen sind mehr als Freizeiteinrichtungen. Es ist daher sehr positiv, dass der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages dem nun auch durch die Änderungen des Entwurfes des Infektionsschutzgesetzes Rechnung trägt. Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Vergnügungsorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. Wir fordern die Abgeordneten des Deutschen Bundestag auf, diesen, vom Gesundheitsausschuss vorgenommenen, Änderungen zuzustimmen.“

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