Die Regelung der Rechtewahrnehmung für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken war einziger Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung der GEMA am vergangenen Freitag, den 12. März. Der Einladung nach Berlin waren 317 Mitglieder gefolgt. In der Abstimmung entschieden sich die Mitglieder nahezu einstimmig für eine Neufassung des Berechtigungsvertrags, die klar unterscheidet, inwieweit die Rechte im Werbebereich durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits wahrgenommen werden.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Mit diesem eindeutigen Auftrag der Mitglieder haben wir die Rechtssicherheit wiederhergestellt. Mitglieder und Kunden der GEMA können sehr zufrieden sein.“
„Die Tatsache, dass so viele Mitglieder der Einladung gefolgt sind, ist ein unübersehbares Signal der gelebten Demokratie und Solidarität innerhalb der GEMA,“ so Jörg Evers, Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA.
Die Mitglieder haben sich nahezu einstimmig in allen drei Berufsgruppen darauf geeinigt, dass hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken eine separate Rechtewahrnehmung durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits erfolgen soll:
Gemäß Absatz (1) der beschlossenen Neufassung von § 1 k) des Berechtigungsvertrags verbleibt die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werks zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, beim Berechtigten. Damit wird transparent beschrieben, dass die GEMA nicht über die Frage entscheidet, ob ein Werk überhaupt für die Vermittlung von Werbebotschaften oder zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen etc. genutzt werden darf.
Gemäß Absatz (2) überträgt der Berechtigte der GEMA die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte, das sind z.B. die Rechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, jeweils auch zu Werbezwecken. Diese Übertragung zu Werbezwecken erfolgt unter einer auflösenden Bedingung. Danach fallen die der GEMA übertragenen Rechte an den Berechtigten zurück, sobald dieser im Einzelfall eine Benutzung zu Werbezwecken gegenüber einem Dritten verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt.
Für die Musiknutzer bedeutet dies, dass sie die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte zu Werbezwecken von der GEMA erwerben können. Für den Fall, dass ein Berechtigter im konkreten Einzelfall die Benutzung seines Werkes zu Werbezwecken verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt, kann sich der Nutzer jedoch nicht mehr auf die Lizenzierung dieser Rechte durch die GEMA berufen. Hierdurch wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Berechtigten und der Nutzer erreicht.
Der Bundesgerichtshofs (BGH) war in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 im Verfahren der GEMA gegen die Heye & Partner GmbH zu dem Schluss gekommen, die GEMA sei entgegen der seit jeher geübten Praxis und Rechtsprechung auf Basis der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags insgesamt nicht berechtigt, Werberechte, d.h. die Rechte zur Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken, wahrzunehmen. Das bedeutet, dass die GEMA auf Basis der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrages bislang Werberechte nicht wirksam an Musiknutzer lizenzieren und auch keine Ausschüttungen an ihre Mitglieder vornehmen konnte.
Ziel der außerordentlichen Versammlung war daher, dass die Mitglieder darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Werberechte in Zukunft auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen werden, um wieder Rechtssicherheit und Handlungsmöglichkeiten sowohl für die Mitglieder als auch für die Musiknutzer zu schaffen.
Absätze
Quelle
http://www.gema.de