Der EU-Ministerrat hat am 12. September 2011 die Verlängerung der Schutzdauer der Rechte von ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern von 50 auf 70 Jahre beschlossen. In der Diskussion um die Zukunft des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte begrüßt die GEMA diese Entscheidung als ein wichtiges Signal zur Stärkung der Musikschaffenden in Europa. Sie betrifft allerdings in erster Linie die Vertretung der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller und damit die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).

Die Entscheidung im EU-Ministerrat fiel mit qualifizierter Mehrheit und wurde u.a. von Deutschland unterstützt. Die belgische, tschechische, niederländische, luxemburgische, rumänische, slowakische, slowenische und die schwedische Delegation stimmten gegen den Vorschlag. Österreich und Estland enthielten sich. Die neue Richtlinie soll das Niveau des Schutzes der ausübenden Künstler durch Anerkennung ihrer kreativen und künstlerischen Beiträge erhöhen.

In einer Pressemitteilung des Rates heißt es, dass ausübende Künstler ihre Karriere meist jung beginnen und die aktuelle Dauer von 50 Jahren oft nicht den Schutz ihrer Leistungen für die gesamte Lebensdauer sicherstellen könne. Für die Künstler könne dies einen abrupten Abbruch ihrer einzigen Einkommensquelle in einer späten Lebensphase bedeuten. Zudem seien sie oft nicht in der Lage, sich Zeit ihres Lebens auf ihre Rechte zu berufen, um beispielsweise zweifelhafte Verwertungen ihrer Darbietungen zu verhindern.

Die nun angenommene Richtlinie sieht außerdem Maßnahmen vor um sicherzustellen, dass auch Künstler, die ihre ausschließlichen Rechte an Tonträgerhersteller übertragen haben, tatsächlich von der Verlängerung profitieren. So sollen die ausübenden Künstler u.a. einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, ab dem 50. Jahr nach der Veröffentlichung jährlich zu zahlende Vergütung vonseiten des Tonträgerherstellers erhalten, die 20 Prozent der Einnahmen umfassen soll, die die Plattenfirma aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung der entsprechenden Aufnahmen erzielt. Darüber hinaus soll es den Künstlern ermöglicht werden, ihre Rechte zurückzufordern, wenn der Hersteller die Aufnahme in der verlängerten Schutzfrist nicht weiter vermarktet.

Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

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