Das Fotokopieren an Schulen ist auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Ein neuer Vertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition sowie den Schulbuchverlagen, vertreten durch die Vereinigung der Schulbuch- und Bildungsmedienverlage (VdS Bildungsmedien), legt fest, in welchem Rahmen Kopien für Unterrichtszwecke konkret hergestellt werden dürfen. Damit wird den Schulen mehr Rechtssicherheit gegeben.

Die neue Vereinbarung gestattet den Lehrkräften bundesweit, Kopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch herzustellen - und zwar auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien. Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher gelten hierfür die folgenden Grundsätze:

Kopiert werden dürfen an Schulen

1. bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher.

2. soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind und zwar
- Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
- sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie
- Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

Somit kann z.B. ein fünfseitiger Zeitungsartikel oder ein 20-seitiger Comic komplett kopiert werden. Aus einem 20-seitigen-Arbeitsheft können dagegen nur knapp 2,5 Seiten vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen.

Die Partner haben in der neuen Regelung auch klargestellt, dass aus jedem Werk pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden kann, um das Kopiervolumen zu regulieren. Zudem dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet.

Der abgeschlossene Vertrag läuft rückwirkend vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Die Länder übernehmen stellvertretend für die Sachaufwandsträger die Zahlung der Lizenzvergütung.

Schulen, die einen größeren Fotokopierbedarf haben, können sich direkt an die betreffenden Verlage wenden. Bei diesen können sie auf einfache Art und Weise ergänzende Fotokopierlizenzen einholen. Die Schulbuchverlage und Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodelle an - auch was das Digitalisieren und Abspeichern der Werke angeht. Die Lizenzgebühren sind in diesen Fällen direkt von den Schulen bzw. den Schulträgern zu entrichten.

Anlass für diesen Vertrag war die Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 2008. Seit Anfang 2008 ist die Herstellung von Kopien aus Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber - der Autoren und Verlage - möglich. Damit die Lehrkräfte auch weiterhin einen zeitgemäßen Unterricht durchführen können, haben sich Rechteinhaber wie Länder auf die dargelegte Lösung verständigt. Sie ermöglicht eine praktikable, unaufwändige und bedürfnisorientierte Kopierpraxis, die für den Unterrichtsalltag tauglich ist. Gleichzeitig werden die Rechte der Autoren und Verlage besser als in der Vergangenheit geschützt.

Länder und Rechteinhaber betonen, dass der neue Vertrag vor allem Rechtssicherheit für die Lehrerinnen und Lehrer bietet. Die Vertragspartner legen weiterhin Wert darauf, auch an den Schulen die Bedeutung des Urheberrechts hervorzuheben. In diesem Sinne haben sie ein Informationsangebot für Lehrkräfte und Schulen verabredet mit dem Ziel, das Bewusstsein für den Wert des geistigen Eigentums zu verstärken.

Vereinbart ist, dass die Vertragspartner noch im kommenden Schuljahr eine Erhebung durchführen, um festzustellen, wie sich die neue Fotokopierregelung auf die Schulen konkret auswirkt. Die Schulen werden bundesweit über die neue Fotokopierpraxis informiert.

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