Der EuGH hat heute entschieden, dass die Zugänglichmachung und die Verwaltung urheberechtsverletzender Werke über eine Filesharing-Plattform wie "The Pirate Bay“ einen Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL 2001/29/EG darstellt und damit eine Haftung solcher Internetdienste grundsätzlich zu bejahen ist. Der Betreiber solcher Dienste spielt nach Ansicht des Gerichts eine wesentliche Rolle beim Zugänglichmachen von rechtsverletzenden Inhalten. Vor diesem Hintergrund sei es eindeutig, dass die Betreiber von "The Pirate Bay“ Kenntnis davon haben müssen, dass über die Plattform Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass solche Seite gewerblich betrieben und erhebliche Werbeeinnahmen hierüber generiert würden.
Der BVMI begrüßt die Entscheidung des EuGH, die zu mehr Rechtssicherheit zugunsten der Rechteinhaber führen wird. Es bleibt nun abzuwarten, wie das nationale niederländische Gericht in dieser Sache entscheiden wird. Vor dem Hintergrund des heutigen Urteils ist es im Übrigen nur konsequent, wenn auch Access-Provider dazu verpflichtet werden können, den Zugang ihrer Kunden zu illegalen Internetseiten wie "The Pirate Bay“ zu sperren. Eine grundsätzliche Haftung von Access-Providern hatte der Bundesgerichtshof in Deutschland bereits in seiner Entscheidung "Goldesel“ anerkannt.
Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer Bundesverband Musikindustrie: "Das Urteil zu ‚The Pirate Bay‘ vom heutigen Tage ist ein überfälliges Urteil, das endlich die zentrale Rolle dieser Plattform bei der illegalen Verbreitung von Inhalten anerkennt. Es handelt sich um eine richtungsweisende Klarstellung auf europäischer Ebene, die die zukünftige Rechtsdurchsetzung gegenüber Plattformen auf eine neue Grundlage stellen wird. Trotz der Branchen-Erfolge im Digitalgeschäft darf nicht vergessen werden, dass Rechtsverletzungen auch heute noch massenhaft begangen werden und die Verantwortung der diversen Beteiligten immer noch nicht hinreichend geklärt ist.“