Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am 20.3.2.007 seinen Berichtsentwurf für eine »Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums« beschlossen. Laut einer Pressemitteilung vom selben Tag befürworteten die Ausschussmitglieder die grundsätzliche Richtung des dem Bericht zugrunde liegenden Kommissionsvorschlags vom 26.4.2006 und dem darin gesetzten Ziel, eine effektive Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten zu erreichen, um so Produktnachahmung und -piraterie zu bekämpfen. Zugleich schränkten sie aber den Vorschlag in einigen Punkten ein. So sollen Patentverletzungen nicht dem Anwendungsbereich der zukünftigen Richtlinie unterfallen, auch sollen strafrechtliche Sanktionen ausdrücklich nur bei vorsätzlichen Taten, die in Erzielungsabsicht eines kommerziellen Vorteils begangen worden sind, greifen.
Dafür soll die Richtlinie eine Definition für eine »Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang« enthalten, wonach »jede zur Erlangung direkter oder indirekter wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteile verübte Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums mit der üblichen Ausnahme von Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke« strafbar sein soll. Wie »heise online« am 20.3.2007 berichtet, bestätigten die Ausschussmitglieder auch den Vorschlag der zuständigen Berichterstatterin Nicola Zingaretti, wonach unter einer »vorsätzlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums« eine »zur Erlangung eines wirtschaftlichen Gewinns in gewerbsmäßigem Umfang verübte absichtliche und bewusste Verletzung dieses Rechts« zu verstehen sein soll. Ferner beschränkte der Rechtsausschuss auf einen Antrag des CDU-Politikers Hans-Peter Mayer die Strafbarkeit in Fällen der Anstiftung laut »heise online« lediglich auf solche Fälle mit »Tatbezug«, was auf den nach deutscher Strafrechtsdogmatik erforderlichen so genannten Doppelvorsatz bezüglich Anstifterhandlung und Haupttat hindeutet. Nicht mehr strafbar sollen demzufolge Beihilfehandlungen und der Versuch sein.
Hinsichtlich der Untergrenzen für einheitliche Strafobergrenzen in allen Mitgleidstaaten folgte der Ausschuss offensichtlich den Vorschlägen der Kommission: In schweren Fällen einer Rechtsverletzung durch eine kriminelle Vereinigung sowie der Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen soll die Richtlinie maximal 300.000 EUR Geldstrafe und/oder vier Jahre Freiheitsstrafe vorschreiben, bei weniger schwerwiegenden Vergehen Geldstrafen von bis zu 100.000 EUR. Ferner soll die Beschlagnahme und Vernichtung gefälschter Produkte angeordnet werden können. Im Strafverfahren soll zukünftig ein Amtsermittlungsgrundsatz gelten, ohne dass es auf eine Anzeige von Betroffenen ankommen soll, außerdem sollen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter und Berater an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten mitwirken können.
Absätze
Quelle
http://www.urheberrecht.org