Das Bundesministerium für Finanzen hat per Erlass verfügt, dass der deutsche Gesetzgeber nun auch für Leistungen von Solisten bei Konzertveranstaltungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gewähren muss. Das Ministerium setzt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober letzten Jahres um. Bislang mussten Solisten in Deutschland den Veranstaltern grundsätzlich den vollen Regelsteuersatz von 16 Prozent in Rechnung stellen, Musikgruppen nur sieben Prozent. Private Konzertuntenehmer traf dies allerdings nicht, da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dies trifft aber auf Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden nicht zu. So mussten Kulturämter oder städtische Bühnen bei Honoraren für Solisten tatsächlich neun Prozent mehr Umsatzsteuer zahlen als bei Gruppenaufführungen. Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) begrüßt den Erlass des Ministeriums. Es folge damit den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz im Kulturbereich beibehalten werden müsse.

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