Am 19. Februar 2010 wurden der ZPÜ sowie der VG WORT eine einstweilige Verfügung des Zentralverbandes Informationstechnologie und Computerindustrie e.V. (ZItCo) zugestellt, in der den Verwertungsgesellschaften verboten wird, einen Tarif für die Vergütung auf PCs nach §§ 54 ff. UrhG aufzustellen, ohne vorher eine empirische Untersuchung zur Nutzung von PCs für die Herstellung von Privatkopien durchgeführt zu haben. Gegen diese einstweilige Verfügung werden die Verwertungsgesellschaften Widerspruch einlegen.
Verwertungsgesellschaften haben die gesetzliche Pflicht, Tarife aufzustellen und zu veröffentlichen. Hieran werden die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften durch die von ZItCo erwirkte einstweilige Verfügung nur vorläufig gehindert. Ungeachtet dessen sind die Verwertungsgesellschaften der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Tarifaufstellung schon heute gegeben wären, da mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) ein Gesamtvertrag geschlossen wurde. Der BCH ist ein Verband im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, auf dessen Mitglieder ein Marktanteil von mindestens 60% entfällt. In dem Gesamtvertrag ist vereinbart, dass die Vergütung für PCs mit eingebautem Brenner im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 EUR 13,65 betragen soll, für PCs ohne Brenner EUR 12,15, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gleichzeitig haben sich die ZPÜ und der BCH in einem Vergleich über eine Vergütung für PCs für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 geeinigt. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ändert nichts daran, dass diese Verträge wirksam sind.
Die besondere Verpflichtung nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, dass vor der Aufstellung von Tarifen für Vergütungen für private Vervielfältigung empirische Untersuchungen durchgeführt werden müssen, besteht nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften nur, wenn Gesamtvertragsverhandlungen gescheitert sind und anschließend ein Schiedsstellenverfahren durchgeführt wird, jedoch nicht, wenn sich die Gesamtvertragsparteien auf eine Vergütung einigen, wie es zwischen ZPÜ und BCH geschehen ist.
Die einstweilige Verfügung kann eine Tarifaufstellung durch die ZPÜ, VG WORT und VG Bild-Kunst damit nur vorübergehend aufschieben. Eine offene und transparente Information des Marktes kann somit vorerst nicht erfolgen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung und das vorläufige Fehlen eines veröffentlichten Tarifs ändern nichts daran, dass PCs vergütungspflichtig sind, dass die Vergütungspflicht von PCs mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland entsteht, und dass von den Unternehmen insoweit Rückstellungen zu bilden sind. Insgesamt hat der ZItCo den betroffenen Marktteilnehmern und seinen eigenen Mitgliedern deshalb einen Bärendienst erwiesen.
Absätze
Quelle
http://www.gema.de