Mit seiner Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt.
„Die Entscheidung kommt für uns nicht unerwartet. Natürlich haben wir Musikverleger Verständnis dafür, dass der Bürger nicht grundlos ausspioniert werden will. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsrechten und Datenschutz einerseits und dem geistigen Eigentum andererseits klare Möglichkeiten aufgezeigt, die die Rechtsverfolgung im Internet zukünftig weiterhin gewährleisten“, erklärte DMV-Präsidentin Dagmar Sikorski.
Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die anlasslose Speicherung von Daten, z.B. wer wann mit wem telefoniert oder im Internet kommuniziert, beim Bürger ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorruft. Im Übrigen sei dies ein besonders schwerer Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Daraus schlussfolgern die Verfassungshüter, dass der Gesetzgeber seiner Verantwortung, für welche Verwendungszwecke die Datenspeicherung zu begrenzen sei, nicht gerecht worden sei. Als Konsequenz seien die Daten unverzüglich zu löschen. Erwartet wird eine klare Regelung zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz. Damit hat das Gericht im Grundsatz die Notwendigkeit einer Datenspeicherung anerkannt. Welche Anforderung an die Datenverwendung gestellt werden, werden vom Gericht ebenfalls erörtert. Dabei sind die Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen weniger streng und ermöglichen auch weiterhin die Durchsetzung des Urheberrechts bei konkreten Verletzungen.
Die Vorsitzende des Rechtsausschusses im DMV, Gabriele Schulze-Spahr, hierzu: „Positiv ist, dass das Bundesverfassungsgericht die EU-Richtlinie, die der deutschen Regelung zugrunde liegt, nicht angetastet hat. Danach können nun im Einklang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts die gesetzlichen Regelungen nachgebessert werden. Deshalb ist jetzt der Gesetzgeber am Zug. Der DMV wird diese Arbeit kritisch begleiten“, so Frau Schulze-Spahr.
Dabei sei eine gewisse Eile geboten, da nach der heute veröffentlichten Entscheidung alle vorhandenen Daten zu löschen sind. „Für die Entscheidung nicht maßgeblich, aber juristisch sehr interessant sei im Übrigen, dass zwei Verfassungsrichter in Sondervoten in der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern keinen Verstoß gegen das Grundgesetz sehen“, erklärte Frau Schulze-Spahr weiter.
Der DMV - Deutscher Musikverleger-Verband e.V. - ist als Interessenvertretung ein Zusammenschluss von Musikverlagen aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit rund 500 Mitgliedsverlagen erreicht der Verband einen Organisationsgrad von ca. 90% der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Musikverlage.
Die im DMV organisierten Musikverlage erreichten im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von 580 Mio. Euro. Neben dem Papiergeschäft, also dem Druck von Vertrieb und Noten (das ca. 15 Prozent des Gesamtumsatzes der Musikverlage beträgt), sind weitere Umsatzträger die Rechte und Lizenzen für Werbung, Musik im Film und für Klingeltöne. Der größte Umsatzanteil betrifft die Einnahmen aus den Rechten, die von der GEMA kollektiv für in- und ausländische Autoren wahrgenommen werden.
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Quelle
http://www.dmv-online.com