Nach Ansicht des Deutschen Komponistenverbands (DKV) droht die urheberrechtliche Vergütungspflicht für beinahe alle Musikaufnahme-Geräte, die seit jeher unbestritten abgabepflichtig waren, durch Auslegungsmöglichkeiten des derzeitigen Textes im neuen Gesetzentwurf „Korb 2“ künftig komplett zu entfallen oder zu einem andauernden Streit-Thema zu werden.

Nach dem Beispiel des Gesetzesentwurfs kann ein „nennenswerter Nutzungsumfang“ (und damit die Vergütungspflicht) entfallen, wenn die urheberrechtlich relevante Nutzung weniger als 10% der Gesamtnutzung des betreffenden Gerätes beträgt. Ehemals zweifelsfrei abgabepflichtige Geräte, wie zum Beispiel der Kassettenrecorder/Player oder der MP3-Player/Recorder, könnten demzufolge – so befürchtet der DKV – von der Geräteindustrie als so genannte „Multifunktionsgeräte“ interpretiert werden, da sie sowohl eine Play/Wiedergabe-Option, wie auch eine Recording/Kopier-Option besäßen.

Da die abgabepflichtige Recording-Funktion dieser Geräte im Gegensatz zur naturgemäß wesentlich öfter in Anspruch genommenen Abspiel-Funktion durchaus unterhalb besagter 10% der Gesamtnutzung der Geräte liegen kann, muss befürchtet werden, dass die Geräteindustrie ggf. argumentieren wird, dass künftig für jene (klassisch abgabepflichtigen) Geräte überhaupt keine urheberrechtliche Vergütung mehr gezahlt werden müsse.

Dies hätte katastrophale Auswirkungen für alle Musik-Urheber.

Auch weniger als 10% können bei einem entsprechenden Gesamtnutzungsumfang absolut gesehen sehr viel sein. Schon deswegen, so machte der DKV deutlich, müsse jeder Prozentsatz, erst recht jene 10%-Bagatellgrenze, gegen den von der EU vorgegebenen „3-Stufen-Test“ verstoßen und wäre daher abzulehnen. Nach dieser Vorgabe sind Ausnahmen für bestimmte Sonderfälle im Urheberrecht nur dann zugelassen, wenn die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Urheber nicht ungebührlich verletzt werden.