Die GEMA begrüßt das heutige Urteil des Gerichts. Es verdeutlicht erneut die dringend notwendige Schaffung eines verlässlichen EU-Rechtsrahmens für die grenzüberschreitenden Aktivitäten von Verwertungsgesellschaften.
Das Gericht der Europäischen Union hat der Klage der GEMA heute in vollem Umfang stattgegeben und die angefochtene Entscheidung der EU-Kommission im sog. „CISAC-Verfahren“ vom 16. Juli 2008 in allen von der GEMA gerügten Punkten für nichtig erklärt. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission keine hinreichenden Beweise für eine angebliche wettbewerbswidrige Abstimmung in Bezug auf bestimmte territoriale Beschränkungen in früheren Gegenseitigkeitsverträgen zwischen Verwertungsgesellschaften erbracht hat. Das Gericht erkennt in seinem Urteil an, dass diese territorialen Beschränkungen durch das legitime Kooperationsinteresse der Verwertungsgesellschaften erklärt werden können. Das Gericht bringt zugleich deutlich zum Ausdruck, dass ein Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften für die Erteilung identischer Lizenzen die Funktionsfähigkeit dieser Kooperation beeinträchtigen könnte.
Die GEMA begrüßt die Tatsache, dass das Gericht die grundlegende Bedeutung der Kooperation von Verwertungsgesellschaften für eine effektive Wahrnehmung von Urheberrechten anerkannt hat. Kooperationen zwischen Verwertungsgesellschaften stellen eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren eines internationalen, von kultureller Vielfalt geprägten Marktes für kreative Inhalte dar. Vor diesem Hintergrund unterstreicht die GEMA die dringende Notwendigkeit, im Rahmen des aktuellen EU-Richtlinienvorhabens über die kollektive Rechtewahrnehmung diese Kooperationen zu fördern und Rechtssicherheit für die Zusammenarbeit von Verwertungs-gesellschaften bei der Zusammenführung und der gemeinsamen Wahrnehmung von Urheberrechten zu schaffen.
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Quelle
http://www.gema.de