In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass auch weiterhin Lücken im Schutz der Rechteinhaber bestehen. Das gelte insbesondere für die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gegenüber Dritten. Der Bundesrat spricht sich insoweit gegen den Richtervorbehalt und das Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr aus.
Nach dem Gesetzentwurf soll der Verletzte zukünftig auch gegenüber Dritten - zum Beispiel Internetprovidern - Auskunftsansprüche geltend machen können. Kann die Auskunft allerdings nur unter Verwendung von Verkehrsdaten, also solchen Daten, die im Rahmen der konkreten Verbindung anfallen, erteilt werden, muss die Auskunftserteilung vorher von einem Richter angeordnet werden. Der Bundesrat wendet dagegen ein, der Richtervorbehalt sei grundgesetzlich nicht gefordert; er belaste die Gerichte in erhebliche Maße, denn bereits jetzt lägen bei den Staatsanwaltschaften Anzeigen mit einer fünfstelligen Zahl von so genannten IP-Adressen vor. Außerdem würden dem Verletzten damit erhebliche Kosten aufgebürdet, da vorgesehen sei, pro Antrag eine Gebühr von 200 Euro zu erheben.
Kritisch gesehen wird ferner, dass im Rahmen des Urheberrechts ein Handeln des Verletzers im geschäftlichen Verkehr gefordert wird, um Auskunftsansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Damit werde der Hauptanwendungsfall - die Urheberrechtsverletzung im Internet - nicht erfasst und die Rechteinhaber würden schutzlos gestellt. Denn an einer wirtschaftlichen Betätigung bzw. an einer Teilnahme am Erwerbsleben fehle es gerade den Teilnehmern an Internet-Tauschbörsen. Eine Verletzung des Urheberrechts ist jedoch im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten gerade auch im privaten Bereich möglich.
Geklärt werden müsse in diesem Zusammenhang auch, wie Rechteinhaber in datenschutzrechtlich unbedenklicher Weise an IP-Adressen potenzieller Rechtsverletzer kommen können, um dann in einem weiteren Schritt ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Internet-Provider geltend machen zu können.
Änderungsbedarf sieht der Bundesrat darüber hinaus bei der Bemessung des Schadensersatzes für Verletzungen des geistigen Eigentums. Es müsse klargestellt werden, dass als Schadensersatz auch der Gewinn geltend gemacht werden kann. Dabei soll nach dem Vorschlag des Bundesrates ein Gewinn in Höhe der doppelten Lizenzgebühr vermutet werden.
Absätze
Quelle
http://www.bundesrat.de