Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile mit in der Regel fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, als selbständige betriebsratsfähige Betriebe, wenn sie durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass in dem Betriebsteil eine eigene Leitung besteht, die die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Bereichen wahrnimmt. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Sinfonieorchester erfüllt sein, das von einem Arbeitgeber neben anderen Orchestern und Chören betrieben wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt zwei Chöre und zwei Orchester, darunter das Deutsche Sinfonieorchester (DSO). Jeder der vier Klangkörper verfügt über eine eigene Verwaltung und eine eigene Leitung. Im Jahr 1998 wählten alle Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat. Am 4. Dezember 2001 beschlossen die Arbeitnehmer des DSO, bei der Betriebsratswahl im Jahr 2002 einen eigenen Betriebsrat zu wählen und bestellten einen Wahlvorstand. Bei der Betriebsratswahl am 8. März 2002 wurde der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat DSO gewählt. Am 15. März 2002 fand die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin statt. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren haben die Arbeitgeberin und der für alle Klangkörper gewählte Betriebsrat die Feststellungen begehrt, dass das DSO keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und die Wahl des Betriebsrats DSO nichtig ist.

Die Anträge der Arbeitgeberin und des für alle Arbeitnehmer gewählten Betriebsrats hatten keinen Erfolg. Das DSO ist ein betriebsratsfähiger Betriebsteil, da es einen eigenständigen künstlerischen Aufgabenbereich hat und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch den Orchestervorstand und den Orchesterdirektor die wesentlichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen getroffen werden. Deshalb konnte für das DSO ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Die Wahl des Betriebsrats DSO ist nicht nichtig.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 -

Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 - 16 TaBV 677/03 und 699/03 -