Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) e.V. hat ein bedeutendes Grundsatzurteil im Kampf gegen den Ticketzweitmarkt errungen. Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigte mit Urteil vom 28. Februar 2020 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover gegen den Ticketzweitmarkthändler Ticketbande B. V. und wies die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung zurück. Die erste Instanz hatte entschieden, dass Ticketbande es zu unterlassen habe, auf ihrer Internetseite Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem Preis auf der Karte zuzüglich maximal 25 % Nebenkosten (z.B. Porto, Vermittlungskosten) zum Verkauf, wenn es sich um Eintrittskarten handelt, bei denen die Zugangsberechtigung grundsätzlich nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und diese Zugangsberechtigung nur übertragbar ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den Preis auf der Karte zuzüglich maximal 25 % Nebenkosten zahlen muss. Bei dieser Verkaufsbedingung handelt es sich um die vom BDKV entwickelte sog. Weiterverkaufsklausel.
Die Entscheidung des OLG Celle ist von besonderer Bedeutung, da es sich dabei um das erste Urteil handelt, bei dem ein Berufungsgericht in einem ordentlichen Verfahren und nicht lediglich in einem Eilverfahren die Weiterverkaufsverbotsklausel des BDKV überprüft hat. Mit Akzeptanz der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketportale enthaltenen Klausel bestätigt der Kartenkäufer, dass ihm bekannt ist, dass der durch ihn erfolgende Weiterverkauf von Eintrittskarten unwirksam ist, wenn der Verkaufspreis höher als ein maximaler Aufschlag i.H.v. 25 % auf den Originalpreis ist. Damit wird erstmalig eine Grenze zwischen dem erlaubten privaten und dem gewerblichen Weiterverkauf von Karten festgelegt. Die Weiterverkaufsverbotsklausel wird von Veranstaltern und Künstlern bei Kartenverkäufen diverser Ticketportale wie insbesondere auch bei Eventim.de genutzt. Sie schafft die entscheidende Grundlage dafür, dass Veranstalter zukünftig erfolgreich Anbieter von Eintrittskarten mit überhöhten Preisen und damit auch unmittelbar Ticketportale abmahnen können.
Das Oberlandesgericht bestätigte nun auch zweitinstanzlich die Wirksamkeit der Klausel. Es entschied sich damit gegen die Argumentation von Ticketbande, dass die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung überraschend und unklar formuliert und daher unwirksam sei. Auch mit dem Argument, dass es sich lediglich um eine "Scheinpersonalisierung“ handeln würde, drang Ticketbande nicht durch. Das OLG wies ferner die Argumentation von Ticketbande zurück, dass die Klausel kartellrechtlich unwirksam sei, weil sie lediglich bezwecke, Zweitmarkthändler vom Markt auszuschließen. Das OLG stellte fest, dass das Ziel einer sozialverträglichen Beschränkung der Kartenpreise ein legitimes Interesse des Veranstalters ist.
Dr. Johannes Ulbricht, der das Verfahren für den BDKV führte, kommentiert: "Bei der von uns entwickelten Weiterverkaufsverbotsklausel handelt es sich um juristisches Neuland. Das Urteil verschafft den Veranstaltern nun erstmalig Klarheit darüber, dass die Klausel entgegen den Behauptungen der Zweitmarkthändler wirksam ist und den Veranstaltern die Grundlage liefert, dem wucherischen Geschäft der Zweitmarkthändler erfolgreich entgegenzuwirken“. Der geschäftsführende Präsident des BDKV, Prof. Jens Michow, ergänzt: "Der Weg bis zur Erreichung einer gesetzlichen Regulierung des Ticketzweitmarkts ist lang, aber mit dem heutigen Urteil sind wir auf diesem Weg eine entscheidende Etappe vorangekommen."
Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) e.V. wurde zum 1. Januar 2019 durch Fusion der beiden Verbände bdv Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. und Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) gegründet. In dem Berufsverband der deutschen Live Entertainment Branche sind über 500 Agenturen, Tournee- und Konzertveranstalter zusammengeschlossen. Die Veranstaltungsbranche erwirtschaftet jährlich mit 113,5 Millionen verkauften Tickets einen Gesamtumsatz von rund fünf Milliarden Euro.