Das Bereitstellen von Verkaufsangeboten für Konzerttickets zu einem Preis von mehr als 25 % über dem Normalpreis ist wettbewerbswidrig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Eintrittskarten mit einer Weiterverkaufsverbotsklausel und einer Leerzeile für die Eintragung des Namens des Kartenerwerbers versehen seien. Das entschied der Kartellsenat des Landgerichts Hannover in einem vom Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) gegen die Ticket-Zweitmarkt-Plattform Ticketbande erwirkten Urteil vom 21. Januar 2019 (Aktenzeichen: 18 O 92/18).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Ulbricht von der Kanzlei Michow und Ulbricht, der das Verfahren für den Veranstalterverband geführt hat: "Das Urteil beseitigt endlich eine entscheidende Grauzone beim Ticketverkauf. Es bringt die Veranstalter ein großes Stück weiter beim Kampf gegen den kommerziellen Ticketzweitmarkt-Handel.“ Das Weiterverkaufsverbot entfalte unabhängig davon seine Wirkung, ob der Name tatsächlich in die Leerzeile eingetragen wurde oder der Namensaufdruck beim Einlass kontrolliert und durchgesetzt wird.

Auch die sonstigen Einwände der Ticket-Zweitmarkt-Plattform gegen die Wirksamkeit des Weiterverkaufsverbots habe das Gericht zurückgewiesen. "Entscheidend sei auch“ so Ulbricht, "dass die Ticket-Zweitmarkt-Plattform im Falle einer Verletzung des Weiterverkaufsverbots selbst voll haftbar sei und sich nicht etwa auf ein Verschulden des Verkäufers berufen kann.“

Dem Urteil käme zudem besondere Bedeutung zu, da es sich nicht lediglich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, sondern um ein Hauptsacheverfahren handele. "Der Senat hat die kartellrechtlichen Argumente sowie das Vorbringen der Gegenseite äußerst sorgfältig geprüft und im Ergebnis ein sehr zufriedenstellendes Urteil gefällt.“

Der BDKV kündigt an, den Kampf gegen den überteuerten Weiterverkauf von Eintrittskarten weiterhin entschlossen fortzusetzen.

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