Fast ein Jahr ist es her, dass die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur in Deutschland“ ihren Schlussbericht vorgelegt hat. Ziel war es, dass einige ausgewählte Handlungsempfehlungen an den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden sollten. Zu den kurzfristig umsetzbaren Handlungsempfehlungen gehört die Änderung der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, noch in dieser Legislaturperiode wieder den alten Rechtszustand für den Bezug von Arbeitslosengeld I herzustellen oder aber, wie die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags empfohlen hat, in Anlehnung an das so genannte Schweizer Modell eine Sonderlösung für die Angehörigen künstlerischer Berufe vorzulegen.

Seit dem 01.02.2006 müssen Antragsteller für das Arbeitslosengeld I 360 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Zuvor galten drei Jahre. Die Verkürzung dieser Frist bedeutet für kurzfristig beschäftigte Theater- und Filmschaffende, die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, dass sie de facto vom Bezug des Arbeitslosengeldes I ausgeschlossen werden, da sie die Anspruchsvoraussetzungen oftmals nicht erfüllen können. Um sie zu erfüllen, müssten Film- und Theaterschaffende jeden zweiten Tag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Dieses können selbst sehr gut Beschäftigte aus diesen Branchen kaum erbringen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Bei der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I besteht dringender Handlungsbedarf. Kurzzeitig beschäftigte Musiker, Schauspieler, Sänger, Tänzer, Film- und Tontechniker zahlen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, haben im Falle der Arbeitslosigkeit aber wenig Chancen Arbeitslosengeld I zu erhalten. Wir fordern die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, diese Ungerechtigkeit jetzt zu beseitigen. Die für diese Berufe typische kurzzeitige Beschäftigung darf nicht durch die Sozialgesetzgebung bestraft werden.“

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