Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2003 entschieden, dass freiberuflich tätige ausübende Künstler, also insbesondere Schauspieler, Sänger und Tänzer, umsatzsteuerrechtlich genauso behandelt werden müssen wie Theater und Orchester. Nun hat der Gesetzgeber eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgenommen. Gemäß der Neufassung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent auf 7 Prozent nicht nur für Theater, Konzerte und Museen, sondern auch für die den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Wie diese neue Gesetzesvorschrift von den Finanzbehörden interpretiert wird, bleibt abzuwarten. Die meisten Theater- und Orchesterbetriebe sind jedoch ohnehin von der Umsatzsteuer befreit. Eine Freistellung einzelner ausübender Künstler ist gemäß § 4 Nr. 20 UStG möglich. Dies setzt jedoch eine entsprechende Bescheinigung der Finanzbehörden voraus, in der festgelegt wird, dass der ausübende Künstler gleiche kulturelle Aufgaben wahrnimmt wie ein öffentliches Theater oder Orchester.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Finanzbehörden – trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – regelmäßig zu solchen Freistellungen nicht bereit sind. Darüber hinaus halten die Finanzbehörde daran fest, dass Dirigenten, Bühnenbildner und Kostümbildner nicht zu den ausübenden Künstlern im Sinne der genannten Gesetzesvorschriften gehören. Gegen diese Auffassung hat der Deutsche Bühnenverein ausdrücklich mit dem Ziel Stellung genommen, dass alle freiberuflich in Theatern und Orchestern tätigen Künstler gleich behandelt werden müssen.